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BFH 01.03.2018 V R 18/17, StuB 13/2018 S. 485

Umsatzsteuer | Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug

Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i. V. mit § 31 Abs. 4 UStDV) kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (Bezug: § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG; § 31 Abs. 4 UStDV).

Praxishinweise

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Hierzu ist in der Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann gem. § 31 Abs. 4 UStDV der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Im Urteilsfall wurden in diversen Re...