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Fokus: GoBD – Allgemeine Anforderungen
Für die Aufzeichnungen gemäß GoBD gelten verschiedene Voraussetzungen. Beispielsweise ist der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und der Nachprüfbarkeit einzuhalten. Diese und weitere Voraussetzungen sind in den Allgemeinen Anforderungen in der Tz. 3 der GoBD geregelt.
Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
Die Buchführungs- und Aufzeichnungsverfahren müssen nachvollziehbar und durch Beleg nachgewiesen werden können. Die Nachprüfbarkeit der Bücher und Aufzeichnungen ist durch eine aussagekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation sicherzustellen. Das gilt auch für historische Verfahrensinhalte bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen.
Wahrheit, Klarheit, fortlaufende Aufzeichnung
Nach dem Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht sind gemäß § 146 Abs. 1 AO und § 239 Abs. 2 HGB alle Geschäftsvorfälle vollzählig (jede Betriebseinnahme, -ausgabe, Einlage, Entnahme) und lückenlos aufzuzeichnen. Es muss eine Prüfung des einzelnen Geschäftsvorfalls (Grundlage, Inhalt, Gegenleistung und Name des Vertragspartners) ermöglicht werden. Das gilt auch für Bareinnahmen. Branchenspezifische Mindestaufzeichnungspflichten sind zu beachten.
Im Einzelhandel ist die Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen nicht ...