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KSR Nr. 5 vom Seite 9

Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

BFH bestätigt Übergangsregelung

Jörg Ramb

Der BFH hat entschieden, dass eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Sachverhalt

Die Klägerin (eine GmbH) erbrachte Mauerarbeiten gegenüber einer Bauträger-GmbH. Letztere wurde vom Finanzamt – entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (UStAE) zu § 13b UStG – als steuerpflichtige Leistungsempfängerin in Anspruch genommen. Nach dem einengenden (BStBl 2014 II S. 128) beantragte die Bauträger-GmbH beim Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldnerin zu sein.

Das Finanzamt setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Hiergegen berief sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens in die von der Finanzverwaltung praktizierte Rechtsanwendung. Das Finanzgericht billigte die Umsatzsteuerfestsetzung, verpflichtete aber das Finanzamt dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzunehmen.

Entscheidung des ...