Gewinnrealisierung bei der Erfüllung eines Gerüstbauvertrages
Leitsatz
1. Der selbstständige Gerüstbauvertrag ist zivilrechtlich ein einheitlicher Vertrag, der nur in seiner Gesamtheit ein sinnvolles
Ganzes ergibt und aus dem der Gerüstbauer mehrere wesentliche, verschiedenen Vertragstypen entsprechende Hauptleistungen schuldet.
2. Der Zeitpunkt der „wirtschaftlichen Erfüllung” des Gerüstbauvertrags bestimmt sich nach den für Werkverträge geltenden
Kriterien.
3. Ist eine förmliche Abnahme des Gerüstabbaus nicht vereinbart und durchgeführt worden, ist für den Zeitpunkt der Realisierung
des Gewinns auf den Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, d. h. auf die Beendigung
des Abbaus des Gerüstes, abzustellen.
4. Die über die Grundeinsatzzeit hinausgehende Gebrauchsüberlassung des Gerüsts ist keine sachlich abgrenzbare, selbstständig
verwertbare Teilleistung.
5. Es ist nicht sachgerecht die Realisierung einzelner Teile der aus dem Gerüstbauvertrag geschuldeten Vergütung nach den
für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätzen zu behandeln.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1711 Nr. 29 BBK-Kurznachricht Nr. 19/2016 S. 922 DStR 2017 S. 6 Nr. 41 DStRE 2018 S. 65 Nr. 2 EFG 2016 S. 1071 Nr. 13 KÖSDI 2016 S. 19908 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2017 S. 158 VAAAF-73239
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