Zeitpunkt der Aktivierung der Ansprüche auf Investitionszulage
Keine passive Rechnungsabgrenzung von Investitionszulage
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG erlaubt eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden
steuerlichen Gewinnauswirkung und eröffnet damit die Möglichkeit, durch eine Bilanzänderung die aus der Bilanzberichtigung
resultierenden steuerlichen Folgen vollständig zu kompensieren. Der Änderungsrahmen besteht nicht lediglich in Höhe der sich
aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung (hier: keine Minderung des Bilanzänderungsrahmens durch die den Gewinn nach
§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG nicht beeinflussende Zuführung zu Rückstellungen wegen Rückforderung von Investitionszulage).
2. Ansprüche auf Investitionszulage sind nicht erst im Jahr der Antragstellung, sondern schon mit der Anschaffung der Wirtschaftsgüter
zu aktivieren.
3. Der Ertrag aus der Investitionszulage kann nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten periodisch abgegrenzt werden,
denn die Investitionszulage wird nicht als Vorleistung für ein nachfolgendes, zeitraumbezogenes Verhalten gewährt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 5 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2013 S. 747 VAAAE-40187
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