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FG München Urteil v. - 9 K 1249/09 EFG 2012 S. 1550 Nr. 16

Gesetze: EStG § 18EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 4 Abs. 4EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG § 5 Abs. 1HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4HGB § 253 Abs. 3 S. 2

Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Arbeit im Rahmen eines Partnerschaftsvertrags

Abschreibung von Forderungsverlusten

Leitsatz

1. Schließt ein Rechtsanwalt mit einer GmbH einen Partnerschaftsvertrag und verpflichtet sich zur Hingabe eines Darlehens, wobei ihm eine Gesellschafterstellung in Aussicht gestellt wird, sind die aus dem Partnerschaftsvertrag erzielten Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn der Anwalt hinsichtlich Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei ist, weil lediglich während der Öffnungszeiten der selbstständig und eigenverantwortlich geführten Zweigniederlassung eine durchgängige Mandantenbetreuung gewährleistet sein muss und kein Anspruch auf feste Vergütung oder auf Vergütung bei Krankheit oder Urlaub besteht.

2. Für eine nichtselbstständige Tätigkeit des Rechtsanwalts spricht auch nicht, dass die GmbH der Zweigniederlassung bzw. dem Rechtsanwalt fertig ausgestattete Kanzleiräume, EDV- und Kommunikationstechnik, die allgemeine Verwaltung, das Marketing sowie einen nicht anwaltlich tätigen Mitarbeiter zur Verfügung stellt, wenn der Rechtsanwalt nur mit 55 % an dem von ihm erbrachten Umsätzen beteiligt ist, so dass die Gestaltung bei einer Gesamtschau im Ergebnis dem Normalfall eines Rechtsanwalts entspricht, der seine Betriebsausgaben von den zu 100 % vereinnahmten Honorarforderungen begleicht. Somit beteiligt er sich im Ergebnis an den Kosten der zur Verfügung gestellten Infrastruktur.

3. Das der GmbH bei Abschluss des Partnerschaftsvertrags hingegebene Darlehen, welches wesentlicher Bestandteil der im Rechnungswesen der GmbH für den Rechtsanwalt geführten Konten ist, kann als betriebliches Darlehen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn sich die GmbH bereits am Bilanzstichtag in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, daraufhin auch die geplante Gesellschafterstellung des Rechtsanwalts nicht umgesetzt und im folgenden Jahr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wird.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 5
DStRE 2013 S. 340 Nr. 6
EFG 2012 S. 1550 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2013 S. 31
Ubg 2013 S. 258 Nr. 4
VAAAE-11059

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