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BBK Nr. 24 vom Seite 1220

Auswirkungen des BilMoG auf den Anhang

Bereits für 2009 zu berücksichtigende Neuregelungen

Klaus Wiechers

Die durch das BilMoG eingeführten Modernisierungsmaßnahmen sehen eine Vielzahl von Änderungen für den Anhang vor. Bereits im Anhang für 2009 sind drei neue Berichterstattungspflichten zu außerbilanziellen Geschäften, zur Aufschlüsselung des Honorars für den Abschlussprüfer sowie zu Geschäften mit nahe stehenden Personen zwingend zu beachten. Nachfolgend werden insbesondere diese drei Neuregelungen betrachtet. Daneben wird an verschiedenen Beispielen dargestellt, dass in der Praxis die Aufbereitung des Anhangs und das Inhaltsverständnis häufig über die gesetzlich normierten Pflichten hinausgehen.

I. Aufgaben des Anhangs

Gemäß § 264 Abs. 1 HGB haben Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. des § 264a HGB einen Anhang zu erstellen. Aufgrund seiner Ergänzungs- und Erläuterungsfunktion [i]Zweck: Informationsfunktion wird der Anhang im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses meist als Anlage nach der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung als Teil des Jahresabschlusses eingeordnet.

Die inhaltliche Ausgestaltung des Anhangs rückt nicht zuletzt auch wegen der elektronischen Offenlegung und des steigenden Informationsbedürfnisses der kreditgebenden Banken [i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, Herne 2009 immer mehr in den Blickwinke...