Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 50 vom Seite 3932

Unwirksamkeit eines Testaments wegen Testierunfähigkeit

Ablauf und Taktik im gerichtlichen Verfahren und Gestaltungstipps

Dr. Claus-Henrik Horn

Sind gesetzliche Erben enterbt, versuchen sie oftmals, das für sie schädliche Testament anzugreifen. Das Gleiche gilt für Personen, die in einem früheren Testament besser gestellt sind als in einem später errichteten Testament. Sie berufen sich nach dem Erbfall häufig auf eine Testierunfähigkeit des Erblassers. Testament bzw. Erbvertrag wären in diesem Fall nichtig und so für die Abwicklung des Erbes nicht maßgebend. Häufig werden diese Fragen im Erbscheinsverfahren geklärt, seltener innerhalb eines Zivilprozesses. Der Beitrag beleuchtet die materiellen Voraussetzungen der Testierunfähigkeit, verfahrensrechtliche Fragen und gibt Gestaltungstipps, wie bei der Testamentserrichtung verhindert werden kann, dass später die letztwilligen Verfügungen wegen Testierunfähigkeit erfolgreich angegriffen werden können. S. 3933

I. Hintergrund

[i]Begriff TestierfähigkeitDie Fähigkeit, ein Testament zu errichten, wird Testierfähigkeit genannt. Nur Testierfähige können ihr Testament nach Errichtung ändern bzw. aufheben. Die Testierfähigkeit ist eine besondere Art der Geschäftsfähigkeit: Jeder Geschäftsfähige ist auch testierfähig; ein Geschäftsunfähiger kann hingegen testierfähig sein.

[i]Testierfähigkeit wird vermutetIn der Pr...