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Grundlagen - Stand: 18.06.2025

Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge

Roland Ronig
Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG

Mit wurden das Anwendungsschreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen (letzte Gesamtfassung vom - S 2401) neu gefasst sowie die amtlichen Muster neu veröffentlicht. Das neue Schreiben gilt für Kapitalerträge, die die nach dem zufließen.

I. Definition der Steuerbescheinigung für Kapitalerträge

Die durch Steuerabzug erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Eine Anrechnung erfolgt grds. nicht, wenn die erforderliche Steuerbescheinigung nicht eingereicht wurde. Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Abs. 4 oder Abs. 6 EStG (Abgeltungsteuer) stellt, ist es ab dem VZ 2017 für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.

Wurde ein Steuerabzug auf Kapitalerträge vorgenommen, ist dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Mittlerweile können Steuerbescheinigungen auch elektronisch übermittelt werden.

Diese wird der Anleger regelmäßig benötigen, damit überprüft werden kann, ob eine Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt besteht bzw. ob Veranlagungswahlrechte ausgeübt werden sollten. Häufig sind die Kapitalerträge auch für außersteuerliche Zwecke von Bedeutung.

II. Ausstellungsverpflichtung

Grundsätzlich ist die Steuerbescheinigung durch den Schuldner der Kapitalerträge (z.B. die ausschüttende Gesellschaft, Lebensversicherungsgesellschaft) oder die inländische auszahlende Stelle (Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut) auszustellen. Steuerbescheinigungen sind nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht zwingend, sondern lediglich auf Verlangen auszustellen.

Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen. Diese Regelung gilt seit 2012 nach der Umstellung des Steuerabzugs nicht mehr für Dividenden aus börsennotierten inländischen Aktien.

Die Ausstellungsverpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs , d.h. es muss (auf Antrag) selbst dann eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden, wenn aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung kein Abzug vorgenommen wurde.

Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

Die Steuerbescheinigung kann dem Steuerpflichtigen in elektronischer Form (z. B. Einstellung in die elektronische PostBox oder per E-Mail) übermittelt werden. Steuerbescheinigungen können grds. elektronisch übermittelt werden.

III. Kapitalerträge ab 2009

1. Allgemeines

Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, gelten die im Rahmen der Abgeltungsteuer eingeführten Regelungen zum Steuerabzug. Aufgrund der umfassenden Neuregelungen und Erweiterungen haben sich auch Auswirkungen auf die Steuerbescheinigungen ergeben.

Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen hat das BMF in der Vergangenheit mit mehreren BMF-Schreiben Stellung genommen, worin auch die amtlichen Muster der Steuerbescheinigungen veröffentlicht sind. Die letzte Gesamtfassung des Schreibens v. wurde zusammen mit den neuen Bescheinigungsmustern veröffentlicht, welche für Kapitalerträge anzuwenden sind, die nach dem zufließen. Für bis dahin zufließende Kapitalerträge gelten die bisherigen Bescheinigungsmuster.

  • Von diesen Mustern darf nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden.

  • Müssen Zeilen nicht ausgefüllt werden, weil Sachverhalte nicht gegeben sind, können die Zeilen entfallen.

  • Die Bescheinigungen können weitere Angaben enthalten, wenn diese optisch vom Vordruckmuster abgesetzt werden.

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