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Gesellschafter-Geschäftsführer
Neu im April
Unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs
Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Erlaubnis der Gesellschaft vom Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer für private Zwecke genutzt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, die grundsätzlich der 25 %igen Abgeltungsteuer unterliegen. Laut Bundesfinanzhof spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung weiterhin der sog. Anscheinsbeweis dafür, dass ein Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer unbeschränkten Zugriffsmöglichkeit einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Das gilt auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder bei einem im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt oder keine Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen.
Zu beachten sind die bei einer Firmenwagenüberlassung unterschiedlichen Maßstäbe für den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung und eines als Arbeitslohn anzusetzenden geldwerten Vorteils. Lohnsteuerlich spricht ...