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Entnahme von Grundstücken wieder umsatzsteuerfrei
stellt alten Rechtszustand wieder her und beendet lange Phase der Rechtsunsicherheit
Kaum ein anderes Urteil des EuGH hat so sehr die Fundamente der Umsatzsteuer in unserem Land erschüttert wie die Rechtssache „Seeling”. Ging man jahrzehntelang davon aus, dass die Nutzung einer privaten Wohnung in einem Gebäude des Unternehmensvermögens eine steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe darstellt (damals noch „Eigenverbrauch”), belehrte uns der EuGH mit dem Seeling-Urteil v. eines Besseren und stellte klar, dass derartige „Umsätze” steuerpflichtig seien und den vollen Vorsteuerabzug auslösen. Ein Jahr nach der Veröffentlichung des Urteils in allen Fachblättern nahm das BMF gleich mit mehreren Schreiben dazu Stellung und versuchte, den Flächenbrand, den diese Rechtsprechung auslöste, unter Kontrolle zu bekommen. Dabei wurde u. a. die Rechtsauffassung vertreten, dass die Entnahme von Grundstücken aufgrund dieser Rechtsentwicklung nunmehr steuerpflichtig sein müsse. Mit Schreiben v. wird diese Rechtsmeinung korrigiert und der alte Rechtszustand wieder hergestellt.
I. Grundsatzentscheidung des EuGH in Sachen „Seeling”
Mit Urteil v. - Rs. C-269/00, Seeling (BStBl 2004 II S. 378) hatte der EuGH entschieden, dass bei einem sog. gemischt genutzten Grund...BStBl 2004 II S. 371