Bundesamt für Finanzen - St I 4 - S 2471 - 271/04 BStBl 2004 I S. 1193

Familienleistungsausgleich

I. Sonderprogramm „Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm)” des Bundes

Nach dem Sonderprogramm des Bundes „Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm)” können Betriebe einen Zuschuss vom Bund erhalten, wenn sie Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine sechs- bis zwölfmonatige Einstiegsqualifizierung anbieten. Die Jugendlichen sollen im Rahmen der Einstiegsqualifizierung Grundkenntnisse und -fertigkeiten erwerben, die auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten und eine spätere Berufsausbildung verkürzen können. Das Programm hat am begonnen. Das Programm tritt am außer Kraft.

Nimmt ein Kind an einer Einstiegsqualifizierung nach dem EQJ-Programm teil, befindet es sich in einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

In DA 63.3.2 Absatz 8 wird folgender neuer Buchstabe i angefügt:

i)

Einstiegsqualifizierungen im Rahmen des Sonderprogramms „Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm)” des Bundes.

II. Abschaffung der Ausbildungsphase „Arzt im Praktikum”

Durch die Änderung der Bundesärzteordnung im Rahmen des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom (BGBl 2004 I S. 1776) ist die Ausbildungsphase „Arzt im Praktikum (AiP)” zum Stichtag abgeschafft worden. Die sog. „AiP-Phase” muss nach diesem Stichtag von angehenden Ärztinnen und Ärzten nicht mehr abgeleistet werden. Die Berufsausbildung zum Arzt endet daher ab dem bereits mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung.

Die DA-FamEStG wird wie folgt geändert:

  1. DA 63.3.2 Abs. 8 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

    g)

    Die nach einem vor dem beendeten Medizinstudium abgeleistete Tätigkeit als Arzt im Praktikum (vgl. auch DA 63.3.2.6 Abs. 14 Satz 1).

  2. DA 63.3.2.6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 11 Satz 2 werden die Worte „Abs. 4 Sätze 6 und 7 bleiben unberührt” durch die Worte „Abs. 4 Satz 6 bleibt unberührt” ersetzt.

    b) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Ausbildung zum Arzt endet ab dem mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung; Abs. 4 Satz 6 sowie Abs. 11 Satz 2 bleiben unberührt.”

Ist ein Kind aufgrund einer vor dem erteilten „AiP-Erlaubnis” auch nach diesem Stichtag weiterhin als Arzt im Praktikum tätig, gilt DA 63.3.2.6 Abs. 14 Satz 1 in der Fassung der DA-FamEStG vom weiter.

III. Verkürzung des Zivildienstes

Durch die Änderung des Zivildienstgesetzes im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienständerungsgesetz – 2. ZDGÄndG) vom (BGBl 2004 I S. 2358) wurde die Dauer des Zivildienstes – in Angleichung an die Dauer des Wehrdienstes – ab dem auf 9 Monate verkürzt.

DA 63.5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Zahlung des Kindergeldes wird um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes (vom bis Wehrdienst – WD – 12 Monate, Zivildienst – ZD – 15 Monate; vom bis WD 10 Monate, ZD 13 Monate; vom bis WD 10 Monate, ZD 11 Monate; vom bis WD 9 Monate, ZD 10 Monate; ab dem WD 9 Monate, ZD 9 Monate) verlängert.”

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 - S 2471 - 271/04

Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 1193
VAAAB-41317