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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 305/03 EFG 2004 S. 1424

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4

Rückwirkende Anrechnung von Kirchensteuern bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung nur im Falle rechtsgrundloser oder willkürlicher Zahlung

Leitsatz

  1. Für den Sonderausgaben-Abzug der gezahlten Kirchensteuer ist allein die Tatsache der Zahlung maßgebend.

  2. Ist im Jahr der Erstattung an den Stpfl. eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich, ist der Sonderausgaben-Abzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern, wenn Kirchensteuer im Jahr der Verausgabung rechtsgrundlos gezahlt wurden, weil der Stpfl. nie Mitglied der Kirche war.

  3. Eine Kürzung gezahlter Kirchensteuer-Beträge ist auch dann geboten, wenn es sich um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1424
EFG 2004 S. 1424 Nr. 19
VAAAB-23977

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