Gesondertes Wahlrecht zur Versteuerung eines Streuwerbeartikels nach § 37b Abs. 2 EStG
Streuwerbeartikel
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Pauschalierung nach § 37b EStG als sog. Streuwerbeartikel anzusehen und müssen daher vom Zuwendenden nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen und versteuert werden.
Verhältnis zur 44 Euro-Freigrenze
Die Streuwerbeartikelregelung findet bei der regulären Lohnversteuerung keine entsprechende Anwendung. Hier werden die nach § 8 Abs. 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge an Arbeitnehmer nur dann von der Versteuerung ausgenommen, wenn diese insgesamt die 44 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG im Kalendermonat nicht übersteigen. Wird die Freigrenze durch mehrere ggf. auch geringwertige Sachzuwendungen überschritten, sind sämtliche Sachzuwendungen der regulären Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Wahlrecht des Arbeitgebers
Das BStBl 1 S. 468 zur Pauschalierung der Einkommensteuer ermöglicht nunmehr in Rz 10, Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 Euro (= Streuwerbeartikel) nach § 37b EStG pauschal zu versteuern, wenn ansonsten hierdurch die monatliche 44 Euro-Freigrenze überschritten würde (siehe Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst im Anhang 6 unter 6.2.5). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einem Überschreiten der 44 Euro-Freigrenze einen sog. Streuwerbeartikel pauschal versteuern kann, damit andere Sachbezüge steuerfrei bleiben können. Die Entscheidung zur Versteuerung nach § 37b EStG muss der Arbeitgeber nicht für alle „Streuwerbeartikel“ einheitlich, sondern er kann sie für jeden geringwertigen Sachbezug (Wert bis 10 Euro) gesondert treffen.
Der Arbeitnehmer erhält im Dezember 2015 insgesamt fünf Sachbezüge im Wert von jeweils 9 Euro. Der Arbeitgeber bezieht einen Sachbezug – trotz der Sonderregelung für Streuwerbeartikel – in die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG ein.
Durch die Pauschalversteuerung eines Sachbezugs im Wert von 9 Euro bleiben die übrigen vier Sachbezüge innerhalb der monatlichen 44 Euro-Freigrenze unversteuert.
OFD Karlsruhe v. - LSt-Aktuell 2/2015
Fundstelle(n):
EStB 2016 S. 371 Nr. 10
UAAAF-80551