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Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte
Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer keine Kapitalertragsteuer
[i]BFH, Urteil vom 12. 12. 2012 - I R 27/12, BStBl 2013 II S. 682Mit der Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 20 EStG auf die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen erweitert. Allerdings ist aus Vertrauensschutzgründen nur die Veräußerung von Kapitalanlagen, die der Steuerpflichtige nach dem erworben hat, betroffen (§ 52a Abs. 10 EStG). Kapitalanlagen, die der Anleger vor dem erworben hatte, können weiterhin steuerfrei veräußert werden. Die Übergangsregelung macht für sog. Finanzinnovationen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. jedoch eine Ausnahme: deren Veräußerung nach dem ist nach § 20 Abs. 2 EStG n. F. auch steuerpflichtig, wenn sie der Steuerpflichtige vor dem erworben hatte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollten auch obligationsähnliche Genussrechte zu den Finanzinnovationen gehören, so dass ein Gewinn aus der Veräußerung steuerpflichtig sein soll [i]Ronig, NWB 47/2012 S. 3770( BStBl 2010 I S. 94, Rn. 319; , BStBl 2012 I S. 953, Rn. 319). Dagegen hat der BFH nunmehr entschieden, dass die Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte, die der Steuerpflichtige vor dem erworben hatte, nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n. F. steuerpflichtig ist. Demen...BStBl 2013 I S. 1167