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StuB Nr. 17 vom Seite 661

Mindestanforderungen an die Prüfung eines Jahresabschlusses

Anmerkungen zum

RA Dr. Philipp Fölsing

Das OLG Stuttgart hatte sich am damit zu befassen, welche Mindestanforderungen an die gesetzliche Jahresabschlussprüfung zu stellen sind . Nach Ansicht des OLG ist der Jahresabschluss auch dann gem. § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig, wenn seine Prüfung vor der Fassung des Billigungsbeschlusses des Aufsichtsrats zwar nicht vollständig unterblieben ist, die durchgeführte Prüfung aber Mindestanforderungen nicht genüge. Zu den Mindestanforderungen sei die Vorlage eines unterzeichneten Prüfungsberichts zu zählen. Die nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer gebotene Siegelung allerdings sei zur Wahrung der Mindestanforderungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht erforderlich. Notwendig sei aber die schriftliche Erstellung eines Bestätigungsvermerks. Dafür reiche es jedoch aus, dass der Bestätigungsvermerk in dem vom Wirtschaftsprüfer unterzeichneten Prüfungsvermerk wiedergegeben ist. Auch sei ausreichend, dass der Abschlussprüfer den von ihm zunächst nur als Entwurf vorgelegten Prüfungsbericht vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats unterzeichnet und erkennen lässt, den unterzeichneten Bericht als rechtsverbindliche Erklärung behandeln zu wollen.