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Führerschein
1. Allgemeines
Ein steuerfreier Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Es müsste sich deshalb beim Ersatz der Führerscheinkosten um Auslagenersatz i. S. des § 3 Nr. 50 EStG handeln, damit Steuerfreiheit eintreten könnte. In der Praxis ist jedoch ein Ersatz der Führerscheinkosten als Auslagenersatz i. d. R. nicht denkbar, da immer ein gewisses Maß an Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb eines Führerscheins vorhanden ist (vgl. die Ausführungen beim Stichwort „Auslagenersatz“). Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist deshalb im Regelfall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zum Vorliegen von Auslagenersatz bei Übernahme der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C bei Handwerksbetrieben vgl. nachfolgende Nr. 2 am Ende.
Ab 2026 ist die Kostenübernahme bis 3500 € durch die Bundeswehr bei freiwillig Wehrdienstleistenden für die Fahrerlaubnis der Klasse B und bis 5000 € für die Klasse C oder C 1 steuerfrei (§ 3 Nr. 5 Buchstabe f EStG).
2. Ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
In Grenzfällen ist allerdings zu prüfen, ob die Übernahme der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber überhaupt den Arbeitslohnbegriff erf...