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InfoCenter - Stand: 12.04.2021

Steuergeheimnis

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

[i]

Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt alles vor unbefugter Offenbarung oder Verwertung, was einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren oder auf Grund anderer in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO besonders erwähnter Anlässe über den Steuerpflichtigen oder eine andere Person bekannt geworden ist.

Eine Offenbarung oder Verwertung ist nur zulässig, soweit sie durch § 30 AO ggf. i. V. m. anderen Vorschriften zugelassen wird.

Die Vorschrift des § 30 AO

  • stellt in Abs. 1 die Maxime auf: „Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren”,

  • erklärt in Abs. 2 und 3 die Verletzung des Steuergeheimnisses und

  • führt in den Abs. 4 bis 10 und in den §§ 31 bis 31c AO auf, wann der Bruch des Steuergeheimnisses zulässig ist und

  • erweitert in § 30 Abs. 11 AO die Schutzwirkung des Steuergeheimnisses.

Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar (§ 355 StGB).

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