Anpassung des Bodenrichtwerts an die am Bewertungsstichtag rechtlich zulässige Geschossflächenzahl
Leitsatz
1. Im Sachwertverfahren ist als Bodenwert der Wert des (fiktiv) unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG anzusetzen.
2. Ein Bodenrichtwert, für den der Gutachterausschuss eine Geschossflächenzahl angegeben hat, kann im Rahmen einer Bedarfsbewertung
nach den § 189 BewG und § 179 BewG nur dann an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende Geschossflächenzahl angepasst
werden, wenn das zu bewertende Grundstück am Bewertungsstichtag auch tatsächlich mit dieser Geschossflächenzahl rechtlich
zulässig hätte bebaut werden können.
3. Der Bodenrichtwert kann nicht auf die am Bewertungsstichtag auf dem Grundstück tatsächlich verwirklichte Bebauung mit einer
höheren Geschossflächenzahl angepasst werden, selbst wenn diese Bebauung Bestandsschutz genießt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbBstg 2024 S. 177 Nr. 8 ErbBstg 2024 S. 178 Nr. 8 ErbStB 2024 S. 129 Nr. 5 ErbStB 2024 S. 129 Nr. 5 TAAAJ-61273
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