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NWB Nr. 25 vom Seite 1818

Cookies & Co. – trotz neuem Gesetz alte Probleme für Website-Betreiber

Anpassung des deutschen Rechts durch das TTDSG an unionsrechtliche Vorgaben zum 1.12.2021

Dr. Alexander Golland

Der Bundestag hat am das „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (BT-Drucks. 19/27441 u. 19/28396) verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am zugestimmt (BR-Drucks. 433/21). Der Gesetzgeber hat damit neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine „dritte Säule“ im Datenschutzrecht geschaffen: das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Es führt die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) zusammen und definiert weitere Anforderungen, die Relevanz für jeden Website-Betreiber haben.

I. Notwendigkeit der Gesetzesreform

1. Anpassungen an die DSGVO durch den deutschen Gesetzgeber seit 2017

[i]Anpassung des nationalen DatenschutzrechtsSeit dem gilt die europäische DSGVO, die als Verordnung des Unionssekundärrechts grds. mitgliedstaatlichen Vorschriften vorgeht. In Deutschland führte das Inkrafttreten der DSGVO dazu, dass zahlreiche Gesetze unanwendbar wurden. Mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU, BGBl. I 2017 S. 2097) passte der deutsche Gesetzgeber das BDSG dem europäischen Recht an; mit S. 1819dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU, ...