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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Scheinselbstständigkeit

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Wichtiges auf einen Blick:

Seit wird der Anwendungsbereich des Statusfeststellungsverfahrens probeweise befristet bis erweitert.

Das Statusfeststellungsverfahren wird von der Frage der Versicherungspflicht entkoppelt (§ 7a SGB IV in der Fassung ab ). Entschieden wird zukünftig nur der grds. Erwerbsstatus und nicht mehr die Frage der Versicherungspflicht, da diese ggf. aus anderen Gründen verneint werden muss (z. B. wg. Geringfügigkeit oder Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes). Über die Versicherungspflicht entscheidet dann die Einzugsstelle (z. B. bei der Höhe des regelm. Jahresarbeitsentgeltes) oder die Minijob-Zentrale (z. B. Geringfügige Beschäftigung).

Die DRV Bund kann auf Antrag auch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit über den Erwerbsstatus entscheiden. Man spricht hier zukünftig von einer sog. Prognoseentscheidung.

Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus zu entscheiden, kann sie sich auf Antrag des Auftraggebers gleichzeitig gutachterlich zum Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen äußern. Es soll hier also im Rahmen einer Gruppenentscheidung für Rechtssicherheit aller Beteiligten ges...

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