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NWB Nr. 4 vom Seite 250

Abermalige Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Prof. Dr. Ralf Jahn

Nach Plänen der Bundesregierung (Stand ) soll ein neues Corona-Rettungspaket geschnürt werden, das auch Modifikationen der Überbrückungshilfe III beinhaltet. Im Einzelnen ist Folgendes bei der Überbrückungshilfe III geplant (Stand: ):

Antragsberechtigung

[i]Vereinfachung und Absenkung der UmsatzgrenzeMaßgeblich soll jetzt nur noch ein Umsatzausfall im jeweiligen Monat von mehr als 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum sein. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den jeweils betreffenden Monat beantragen. Ein darüber hinausgehender Nachweis entfällt. [i]Einbeziehung größerer UnternehmenAuch größere Unternehmen bis 750 Mio. € Umsatz sollen in die Hilfen einbezogen werden.

Katalog berücksichtigungsfähiger Kosten

[i]Erhöhte AbschreibungenIn den Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten sollen weitere Abschreibungen aufgenommen werden. Wegen des Lockdowns im Einzelhandel nicht verkäufliche Saisonware (Winterware von Modehändlern, Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper) kann zu 100 % als Fixkosten abgeschrieben werden. Gleiches gilt für verderbliche Ware aus 2020, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft ...

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