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Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung; Endbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren
(1) Die Krankenbeförderung i. S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden (Anschluss an NWB DAAAH-08481, BFHE 262 S. 532). (2) Nach der Abmeldung eines Kfz wird der während eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergangene Endbescheid (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG) gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens (Bezug: § 3 Nr. 5 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG; § 68 FGO).
(1) Das Unternehmen der Klägerin hat Personenbeförderungen zum Gegenstand. Ihr gehören als Mehrzweckfahrzeuge, Sonderfahrzeuge und Pkw zugelassene Fahrzeuge, die über drei bis neun mögliche Sitzplätze einschließlich Fahrersitz verfügen und technisch dahingehend ausgerüste...