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Grundlagen - Stand: 17.06.2024

Bewertungseinheiten (§ 254 HGB, § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG)

Falco Hänsch

A. Problemanalyse

I. Inhalt und Bedeutung der Vorschriften zu Bewertungseinheiten

1. Bedeutung einer Bewertungseinheit
Bewertungseinheiten in der Bilanzierungspraxis

1In § 254 HGB ist die Bildung von Bewertungseinheiten in der Handelsbilanz geregelt. Mit dem BilMoG v. wurde erstmals eine gesetzliche Norm zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten geschaffen (§ 254 HGB).

Präzisierung:

Die Vorschrift des § 254 HGB gilt für alle Kaufleute unabhängig von der Rechtsform, Größe und Branchenzuordnung.

In der Bilanzierungspraxis wurden jedoch auch schon vorher Bewertungseinheiten gebildet, mit der Begründung, es handele sich hierbei um Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung. Eine Bewertungseinheit ist eine für handelsbilanzielle Zwecke vorgenommene Zusammenfassung von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen (sog. Grundgeschäfte) mit derivativen oder originären Finanzinstrumenten (sog. Sicherungsinstrumente) zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken.

Hinweis:

Als Risiken kommen z. B. Zins-, Währungs- und Ausfallrisiken oder sonstige vergleichbare Risiken in Betracht.

Beispiel:

Um sich gegen Währungsrisiken abzusichern, hat A für ein in US-Dollar gewährtes in zwölf Monaten fälliges Darlehen über 1.000.000 US-Dollar einen Terminverkauf (1.000.000 US-Dollar gegen EURO) abgeschlossen.

Die aus einem Grundgeschäft resultierenden Risiken werden damit durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten neutralisiert. Daher können Grundgeschäfte und Sicherungsgeschäfte (Sicherungsinstrumente) unter bestimmten Voraussetzungen in der Weise zusammengefasst werden, als ob ein einheitliches Bewertungsobjekt bestünde. Es wird also das allgemeine Verrechnungsverbot außer Kraft gesetzt. Hierdurch wird ein nicht der Realität entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermieden, das aufgrund der imparitätischen allgemeinen Bilanzierungsvorschriften entstehen könnte.

Hinweis:

Die handelsrechtlich gebildeten Bewertungseinheiten sind grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1a Satz 2 EStG).

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2. Funktion der Handelsbilanz
Informations- und Rechenschaftsfunktion

6Die Handelsbilanz hat in erster Linie die Aufgabe, Anteilseigner und Gläubiger über die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens im abgelaufenen Geschäftsjahr zu informieren. Zugleich stellt sie die Grundlage für eine periodengerechte steuerliche Gewinnermittlung dar und ist damit die Basis für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Hinweis:

Bei Kapitalgesellschaften soll der aus der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bestehende Jahresabschluss zusätzlich den Abschlussadressaten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB).

Dieser Zielsetzung entsprechend gelten allgemeine handelsrechtliche Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien, die geprägt sind vom Prinzip des Gläubigerschutzes und dem Vorsichtsprinzip.

7-9Einstweilen frei

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