Betrieb von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde als nichtunternehmerische Tätigkeit
Vorsteuerabzug
Widmung für den Allgemeingebrauch
Leitsatz
1. Für die Frage, ob die Behandlung einer Gemeinde als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde,
kommt es auf die jeweilige Tätigkeit als solche, nicht aber auf die Verhältnisse auf einem bestimmten lokalen Markt an. Maßgeblich
ist dabei nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der potentielle Wettbewerb, sofern die Möglichkeit des Markteintritts für
einen privaten Wirtschaftsteilnehmer real und nicht rein hypothetisch ist.
2. Die mit der sog. Kurtaxe entgoltenen Leistungen einer Gemeinde in ihrer Gesamtheit „Betrieb von Kureinrichtungen”) können
nicht von privaten Anbietern erbracht werden, da private Anbieter nicht in der Lage sind, das gleiche Bedürfnis der Kurgäste
zu befriedigen. Die Gemeinde ist daher diesbezüglich als Nichtunternehmerin zu behandeln.
3. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann nur insoweit gemäß § 27 Abs. 22 S. 3 UStG zur Behandlung als Steuerpflichtige
optieren, als § 2 Abs. 3 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung inhaltlich von § 2b UStG abweicht.
4. Selbst wenn man davon ausginge, dass hinsichtlich des Betriebs von Kureinrichtungen die Unternehmereigenschaft zu bejahen
wäre, schiede ein Vorsteuerabzug aus, soweit die Einrichtungen und Anlagen, hinsichtlich derer ein Vorsteuerabzug begehrt
wird, nicht umsatzsteuerpflichtig vermietet oder verpachtet sind oder sie dem Allgemeingebrauch gewidmet oder – jedenfalls
– öffentliche Einrichtungen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 150 Nr. 4 DB 2018 S. 15 Nr. 50 StB 2019 S. 48 Nr. 3 StB 2019 S. 6 Nr. 1 TAAAH-03156
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