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Lexikon - Stand: 27.02.2024

Umsatzsteuerlager

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Durch die Schaffung eines Umsatzsteuerlagers können bestimmte Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Dies erleichtert die Besteuerung, wenn Waren tatsächlich nicht bewegt werden – z. B. bei Warentermingeschäften, die an Terminbörsen gehandelt werden, und wenn dabei ausländische Unternehmer an den Liefergeschäften beteiligt sind.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundsätze eines Umsatzsteuerlagers und zeigt anhand von Praxisfällen die zutreffende Buchung solcher Lieferungen.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1585
Abziehbare Vorsteuer aus der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager
1600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
1769
Umsatzsteuer aus der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager
3200
Wareneingang
3555
Steuerfreie Einfuhren
3560
Waren aus einem Umsatzsteuerlager, § 13a UStG 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer
8150
Sonstige steuerfreie Umsätze (z. B. § 4 Nr. 2-7 UStG)

1.2 SKR 04


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1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1431
Abziehbare Vorsteuer aus der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager
3300
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
3839
Umsatzsteuer aus der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager
4150
Sonstige steuerfreie Umsätze (z. B. § 4 Nr. 2-7 UStG)
5200
Wareneingang
5559
Steuerfreie Einfuhren
5560
Waren aus einem Umsatzsteuerlager, § 13a UStG 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Seit dem Jahr 2004 bestehen Regelungen zum sog. Umsatzsteuerlager: Danach werden die Lieferungen der in der Anlage 1 zum UStG bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie in ein inländisches Umsatzsteuerlager geliefert werden (Einlagerungslieferung). Dasselbe gilt auch für die Lieferungen, die innerhalb des Umsatzsteuerlagers ausgeführt werden (Lagerlieferung). Befreit sind ferner bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Warenlieferungen.

Nicht befreit sind hingegen Leistungen, durch die die gelagerten Gegenstände für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufbereitet werden.

Erst wenn die Ware das Umsatzsteuerlager verlässt, ergeben sich umsatzsteuerpflichtige Tatbestände für den Auslagerer. Mit der Auslagerung der Ware entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung. Im Regelfall kann der Auslagerer die anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder in Abzug bringen. Dem Auslagerer muss eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden sein.

Abb. 1: Schaubild Umsätze im Umsatzsteuerlager

Hinweis:

Das BMF hat zur Einführung des Umsatzsteuerlagers ein umfangreiches Schreiben bekanntgegeben. Neben allgemeinen Hinweisen sind in einer Anlage 1 Erläuterungen zu den in der Anlage 1 des UStG genannten Gegenständen enthalten. In der Anlage 2 werden anhand von 34 Beispielsfällen praktische Hinweise zur Anwendung der Vorschrift gegeben.

3.2 Umsatzsteuerlager

Ein Umsatzsteuerlager kann an jedem Ort im Inland errichtet werden. Zur Einrichtung bedarf es Lagerflächen, um Gegenstände, die in der Anlage 1 des UStG bezeichnet sind, lagern zu können. Im Gegensatz zu einem Zolllager unterliegen die eingelagerten Gegenstände keiner zollamtlichen Überwachung. Die Gegenstände können – im Gegensatz zu Drittlandswaren – frei gehandelt werden.

Hinweis:

Das Umsatzsteuerlager kann aber gleichzeitig und mit Zustimmung der Zollverwaltung auch ein Zolllager sein.

3.3 Lagerhalter

Das Umsatzsteuerlager muss von einem zuverlässigen Lagerhalter betrieben werden. Als Lagerhalter kommen vorwiegend Handelsunternehmen oder Speditionen in Betracht, die über entsprechende Lagerflächen verfügen. Der Lagerhalter kann sowohl Eigentümer als auch Mieter der Lagerflächen sein.

Um ein Umsatzsteuerlager betreiben zu können, bedarf es der Genehmigung der für den Lagerhalter zuständigen Finanzbehörde. Hierfür hat der Lagerhalter einen schriftlichen Antrag zu stellen. Der Lagerhalter soll hierzu insbesondere folgende Angaben machen:

  • Ort und Anschrift des Umsatzsteuerlagers sowie der dazugehörigen Lagerstätten,

  • Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme,

  • Beschreibung der begünstigten Gegenstände, die im Umsatzsteuerlager gelagert werden sollen.

Die Bewilligung erteilt die Finanzbehörde dann, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet. Die Bewilligung ist als Verwaltungsakt für die Zukunft widerrufbar, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

3.4 Begünstigte Gegenstände

Die Regelungen über das Umsatzsteuerlager gelten nur für die in der Anlage 1 des UStG genannten Gegenstände. Dies sind z. B. bestimmte Lebensmittel, wie Kartoffeln, Oliven, Schalenfrüchte, Getreide, aber auch Rohstoffe wie Mineralöle, Kautschuk, Wolle oder Silber und Gold in Rohform. Maßgeblich ist die Eingruppierung nach dem Zolltarif.

Kein begünstigter Gegenstand liegt vor, wenn der Gegenstand für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht ist.

Hinweis:

Die vollständige Liste der begünstigen Gegenstände: Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) zum UStG in der NWB Datenbank unter NWB DAAAB-44784.

3.5 Leistungsarten im Umsatzsteuerlager

Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager können sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig sein.

3.5.1 Steuerfreie Umsätze

Folgende Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager sind umsatzsteuerfrei:

  • die Lieferungen in ein Umsatzsteuerlager (Einlagerungslieferung),

  • die ruhenden Lieferungen innerhalb eines Umsatzsteuerlagers (Lagerlieferung),

  • die bewegten Lieferungen zwischen zwei Umsatzsteuerlagern (Lagerlieferung),

  • der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einlagerung in ein Umsatzsteuerlager,

  • die Einfuhr und Einlagerung in ein Umsatzsteuerlager,

  • bestimmte sonstige Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen und

  • die Vermittlung von steuerfreien Lagerumsätzen.

3.5.2 Steuerpflichtige Leistungen

Folgende Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager sind umsatzsteuerpflichtig:

  • die der tatsächlichen Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangene Lieferung (Auslagerungslieferung),

  • Wegfall der Voraussetzungen durch steuerschädliche Verwendung wie z. B.:

    • Aufbereitung des begünstigten Gegenstandes für die Einzelhandelsstufe,

    • Lieferung an Nichtunternehmer,

    • Verwendung zu nichtunternehmerischen Zwecken,

  • bestimmte sonstige Leistungen, wenn durch diese Leistungen der Gegenstand so aufbereitet wird, dass er zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet ist und

  • Lieferungen durch und an land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden.

3.6 Besteuerung der Auslagerung

Wird der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager durch endgültige Herausnahme ausgelagert, unterliegt der der Auslagerung vorangegangene Umsatz der Besteuerung.

Zur Bemessungsgrundlage gehören:

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