BGH Beschluss v. - XII ZB 68/03

Leitsatz

[1] Obwohl durch das Alterseinkünftegesetz vom (BGBl. I S. 1427) die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten in der Übergangszeit bis 2040 nicht vollständig beseitigt worden ist, kommt auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten zu dem dadurch betroffenen Personenkreis gehören, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nur in Betracht, wenn schon bei dessen Durchführung verlässlich vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen einer (künftigen) steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen zu lassen.

Gesetze: BGB § 1587 c

Instanzenzug: AG Neumünster 41 F 382/01 vom OLG Schleswig 15 UF 116/02 vom

Gründe

I.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am die Ehe geschlossen, aus der ein mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen ist. Auf die von beiden Eheleuten angebrachten und am dem jeweils anderen Ehegatten zugestellten Scheidungsanträge wurde die Ehe durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom geschieden; das Urteil ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.

Während der Ehezeit ( bis , § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Eheleute folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

Die 1953 geborene Ehefrau ist als kaufmännische Angestellte tätig. Sie hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe sich nach einer Auskunft der Beteiligten zu 1 (der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) auf monatlich 420,99 € beläuft. Der 1948 geborene Ehemann ist Kriminalbeamter im Landesdienst. Er hat Anwartschaften auf eine beamtenrechtliche Versorgung erworben, deren ehezeitanteilige Höhe auf der Grundlage einer Auskunft des Beteiligten zu 2 mit monatlich 1.246,53 € ermittelt wurde.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 412,77 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den "rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrag" gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB im Hinblick auf die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung "angemessen herabzusetzen". Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur im Hinblick auf die zum in Kraft getretenen Änderungen des Beamtenversorgungsrechts Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung vor der Verkündung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - Alterseinkünftegesetz - vom (BGBl. I S. 1427) ergangen ist, hat eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB auf den vorliegenden Fall abgelehnt. Zwar würden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Ehemannes derzeit höher besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Ehemann voraussichtlich erst im Jahre 2013 und die Ehefrau erst im Jahre 2018 in den Ruhestand treten würden, lasse sich nicht feststellen, dass die Ungleichbehandlung auch im Zeitpunkt des Versorgungsfalles fortwirken werde. Die dem Gesetzgeber durch die Entscheidung des aufgegebene Verpflichtung, spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung zur Besteuerung der Beamtenpensionen und Renten zu treffen, werde voraussichtlich dazu führen, dass die gesetzliche Rente weitergehend als bisher besteuert werde, so dass im Jahre 2018 annehmbar nur noch eine geringfügige steuerliche Ungleichbehandlung feststellbar sein werde. Auch die im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Rollenverteilung in der Ehe stünden der Annahme einer groben Unbilligkeit entgegen. Die Ehefrau habe das gemeinsame Kind betreut und dafür ihre beruflichen Chancen denjenigen des Ehemannes untergeordnet. Dies spiegele sich auch in den Einkommensverhältnissen im Trennungszeitpunkt wieder, wonach der Ehemann über jährliche Dienstbezüge in Höhe von rund 77.500 DM verfüge, während das jährliche Bruttoeinkommen der Ehefrau lediglich bei rund 59.500 DM liege. Angesichts dieser Einkommensunterschiede und der unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen sei zu erwarten, dass die Ehefrau im Verhältnis zum Ehemann bis zum Renteneintritt die geringeren Versorgungsanwartschaften erwerben werde.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB.

a) Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang beim Ehemann von einem unrichtigen Zeitpunkt für den Eintritt des Ruhestands ausgegangen ist. Da für den Ehemann als Polizeivollzugsbeamter eine besondere Altersgrenze (§ 206 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom , GVO Bl. Schl.-H. S. 283) gilt, wird er voraussichtlich mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres im Jahre 2008 in den Ruhestand eintreten, wie dies auch bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zutreffend vorausgesetzt worden ist.

Es kommt darauf aber nicht an. Denn das Oberlandesgericht geht im Weiteren zu Recht davon aus, dass die Ehefrau - jedenfalls noch nach der aktuellen Rechtslage - die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres im Jahre 2018 erfüllen wird. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden, dass sich beide Eheleute im Ruhestand befinden und ihre Alterseinkünfte beziehen; auch die Rechtsbeschwerde erinnert gegen diese Beurteilung nichts.

b) Nach dem bis zum geltenden Steuerrecht wurden die Versorgungsbezüge eines Beamten regelmäßig höher besteuert als Sozialversicherungsrenten. Während ein beamtenrechtliches Ruhegehalt als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit - unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrages - voll zu versteuern war, unterlagen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als sonstige Einkünfte nur mit ihrem relativ geringen Ertragsanteil der Einkommensteuer, was bei durchschnittlichen Verhältnissen in der Regel dazu führte, dass auf sie keine oder nur geringe Einkommensteuern zu zahlen waren. Dies hatte im Versorgungsausgleich zur Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus den ihm im Quasi-Splitting übertragenen, nach Bruttobeträgen errechneten Rentenanwartschaften im Nettoergebnis mehr zu erwarten hatte als der ausgleichspflichtige Ehegatte bezogen auf das in der Ehezeit erworbene Versorgungsvermögen als künftige Nettopension zurückbehielt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung vom ausgesprochen hat, dass diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Alterseinkünften mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nur noch bis zum hinzunehmen sei (BVerfGE 105, 73 ff.), hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten durch das am in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz grundlegend neu geregelt. Durch diese Neuregelung wird die steuerliche Behandlung aller Alterseinkünfte bis zum Jahre 2040 in ein System der nachgelagerten Besteuerung überführt. Dabei wird der einer Besteuerung unterliegende Teil einer Sozialversicherungsrente, der zunächst 50 % für die im Jahre 2005 im Ruhestand befindlichen oder in den Ruhestand eintretenden Arbeitnehmer beträgt, schrittweise erhöht, bis die im Jahre 2040 in Ruhestand tretenden Arbeitnehmer ihre volle gesetzliche Altersrente zu versteuern haben. Der steuerfreie Teil der Rente ergibt sich gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa Satz 4 und 5 EStG in der Übergangszeit bis zum Jahre 2040 als Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente; er bleibt für alle Angehörigen eines Renteneintrittsjahrgangs als fester Betrag über die gesamte Laufzeit der Rente unverändert (sog. Kohortenmodell, BT-Drucks. 15/2150, S. 41; Schmidt/ Weber-Grellet EStG 24. Aufl. § 22 Rdn. 103). Gleichzeitig werden in der Übergangszeit bis 2040 der Versorgungsfreibetrag und der - als Ausgleich für die Absenkung des Arbeitnehmerpauschbetrages für Versorgungsbezüge eingeführte - Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach Maßgabe der Tabelle zu § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG schrittweise abgeschafft; auch insoweit gilt das Kohortenmodell (vgl. Schmidt/Drenseck aaO § 19 Rdn. 51).

c) Der Senat hat es stets abgelehnt, den Folgen einer ungleichen steuerrechtlichen Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten durch Korrekturen gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB schon bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu begegnen, solange der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten war und angesichts der daraus resultierenden Ungewissheiten über die künftige Besteuerung der Ehegatten eine konkrete Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes noch nicht belegt werden konnte (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom ­ XII ZB 198/01 ­ FamRZ 2005, 696, 700; vgl. weiterhin Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 15; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 c Rdn. 46). Unter der Geltung des alten Steuerrechts erschienen dem Senat die künftigen Besteuerungsgrundlagen auch deshalb ungewiss, weil damit gerechnet werden konnte, dass der Gesetzgeber in absehbarer Zeit die steuerliche Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten verwirklichen werde (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom ­ IVb ZB 51/87 ­ FamRZ 1988, 709, 710; vom ­ IVb ZB 82/87 ­ FamRZ 1989, 727, 728 und vom ­ XII ZB 42/91 ­ FamRZ 1993, 302, 303). Zwar hat das nunmehr erlassene Alterseinkünftegesetz die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten in der Übergangszeit bis zum Jahre 2040 nicht vollständig beseitigt, so dass einer möglichen Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB nicht schon durch die gesetzliche Neuregelung der Boden entzogen worden ist. Allerdings ist daran festzuhalten, dass den Folgen einer ungleichen Besteuerung von Pensionen und Renten erst dann mit Hilfe der Härteklausel begegnet werden kann, wenn schon bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs annähernd sicher vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen der steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um sie als grob unbillig erscheinen zu lassen. Denn eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann. Die erforderliche Prognosesicherheit ist - jedenfalls im Regelfall - erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen beziehen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom ­ IVb ZB 17/88 ­ FamRZ 1989, 1163, 1165 und vom ­ XII ZB 166/90 ­ FamRZ 1995, 29, 30). Für eine Abweichung von dieser Regel besteht unter den hier obwaltenden Umständen kein Anlass.

aa) Es können im vorliegenden Fall auch im Wege der Prognose keine verlässlichen Feststellungen dazu getroffen werden, in welchem Umfange die jeweiligen Alterseinkünfte der Eheleute eine steuerliche Ungleichbehandlung erfahren, wenn die Ehefrau - nach derzeitiger Rechtslage im Jahre 2018 - die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente erfüllt. Wenn der Ehemann im Jahre 2008 nach Erreichen der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte in den Ruhestand tritt, stehen ihm nach der Tabelle zu § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG ein Versorgungsfreibetrag von 2.640 € und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 792 € zu; diese (Höchst-) Beträge bleiben für den Ehemann zeitlebens unverändert. Wenn demgegenüber die Ehefrau im Jahre 2018 Rente beziehen wird, hätte sie nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa Satz 3 EStG 76 % des Jahresbetrages ihrer Rente zu versteuern. Wie hoch der sich daraus ergebende und während der gesamten Rentenbezugsdauer festgeschriebene steuerfreie Betrag ihrer Rente ist, lässt sich - anders als bei den Freibeträgen des Ehemannes - derzeit auch nicht annähernd sicher vorhersehen, da dieser Betrag von der ungewissen Höhe der bis zum Renteneintritt von der Ehefrau noch erworbenen Entgeltpunkte und von der künftigen Entwicklung des aktuellen Rentenwerts abhängt. Aus diesem Grunde lässt sich derzeit keine tragfähige Prognose dazu treffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der zeitlebens steuerfrei bleibende Teil der von der Ehefrau bezogenen Rente die festgeschriebenen Freibeträge des Ehemannes übersteigen wird und die Alterseinkünfte der Ehefrau im Jahre 2018 dadurch steuerlich (noch) privilegiert sind.

bb) Im Übrigen hat der Senat stets betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehandlungen ermöglichen, sondern nur dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom ­ XII ZB 149/92 ­ FamRZ 1995, 413, 414; vom ­ XII ZB 43/96 ­ FamRZ 1999, 497, 498 und vom ­ XII ZB 211/04 ­ FamRZ 2007, 120, 122). Über die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB kann der nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus durchgeführte Versorgungsausgleich deshalb nicht schematisch für den Regelfall so herabgesetzt werden, dass beide Ehegatten - bezogen auf das in der Ehezeit erworbene Versorgungsvermögen - annähernd gleich hohe Nettobeträge erhalten; da § 1587 c Nr. 1 BGB allgemein auf die "wirtschaftlichen Verhältnisse" der Eheleute abstellt, ist vielmehr bei der gebotenen Billigkeitsabwägung die gesamte Versorgungslage der Ehegatten in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom aaO S. 31).

Da die Ehefrau hier bis zum Ende der Ehezeit nur geringe eigene Rentenanwartschaften erworben hat und auch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, dass sie bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters durchgehend erwerbstätig bleiben wird, ist es aus derzeitiger Sicht nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau im Jahre 2018 selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte das Versorgungsniveau des Ehemannes nicht annähernd erreichen wird. Dieser Umstand stünde einer Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB auch dann entgegen, wenn die Altersrente der Ehefrau im Jahre 2018 gegenüber dem Ruhegeld des Ehemannes steuerlich noch eine bevorzugte Behandlung erfahren sollte.

3. Die Beschwerdeentscheidung kann gegenüber der Rechtsbeschwerde gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes durch das am in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz 2001 nicht berücksichtigt hat. Der Senat hat insoweit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach entschieden, dass im Versorgungsausgleich von diesem Zeitpunkt an der verminderte Höchstruhegehaltsatz von 71,75 % auch für solche Fälle zugrunde zu legen ist, in denen - wie beim Ehemann - der Versorgungsfall voraussichtlich in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom ­ XII ZB 30/03 ­ FamRZ 2004, 259, 260 ff. und vom ­ XII ZB 204/03 ­ EzFamR BGB § 1587 a Nr. 148).

Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte selbst entscheiden.

a) Am letzten Tage der Ehezeit betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes (Grundgehalt einschließlich Stellenzulage) monatlich insgesamt 2.738,82 €. Unter Heranziehung des verminderten Höchstruhegehaltsatzes von 71,75 % errechnet sich daraus ein Ruhegehalt in Höhe von monatlich 1.965,10 €. Hierzu ist 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung zu addieren, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes vom , GVOBl. Schl.-H. S. 335) mit Wirkung vom für Versorgungsempfänger in der Besoldungsgruppe des Ehemannes als jährlicher Festbetrag in Höhe von 330,00 € gewährt wird (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzuwendung ergibt sich für den Ehemann damit eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft in Höhe von insgesamt 1.992,60 € (= 1.965,10 € + 27,50 €). Der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Betrag errechnet sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Zeiten (24,33 Jahre) zur ruhegehaltfähigen Gesamtzeit (43,04 Jahre) und beträgt demzufolge monatlich 1.126,39 € (= 1.992,60 € x 24,33 / 43,04). Dem stehen auf Seiten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber, deren auf das Ende der Ehezeit bezogene Höhe mit monatlich 420,99 € festgestellt worden ist. Der Versorgungsausgleich ist durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz durchzuführen, so dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 352,70 € (= 1/2 x [1.126,39 € - 420,99 €]) zu begründen sind.

b) Ob der sogenannte degressive Abflachungsbetrag in der Beamtenversorgung des Ehemannes gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden werden, weil die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben sind. Einer ausdrücklichen Entscheidung, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, bedarf es ohnehin nicht (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 22).

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2007 S. 308 Nr. 3
HFR 2007 S. 1244 Nr. 12
NJW-RR 2007 S. 651 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2007 S. 1679
TAAAC-40629

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja