OFD Frankfurt am Main - S 1978 A - 19 - St II 1.02

Rückwirkende Begründung eines Organschaftverhältnisses bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH;

Anwendung des (DB 2003 S. 2579)

In seinem hat der BFH die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses anerkannt. In dem entschiedenen Fall war die zukünftige Organgesellschaft, eine GmbH & Co. KG, mit Vertrag vom rückwirkend zum formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden. Nach Auffassung des BFH hat die GmbH & Co. KG die Eingliederungsvoraussetzungen seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres tatsächlich erfüllt. Der Mangel, dass die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft selbst nicht Organgesellschaft sein konnte, werde durch die Rückwirkungsfiktion des § 25 i. V. m. § 20 Abs. 7 und Abs. 8 UmwStG behoben.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn der Sachverhalt dem Sachverhalt entspricht, der dem Urteil zugrunde lag.

Die Aussagen der Rdnrn. Org. 05, Org. 13 und Org. 18 des (BStBl 1998 I S. 268) und der Rdnr. 12 des (BStBl 2003 I S. 437), wonach das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung nicht zurückbezogen werden kann, bleiben im Übrigen unberührt. So bleibt es insbesondere dabei, dass bei einer Abspaltung, Ausgliederung oder Einbringung eines Teilbetriebs des Organträgers unter Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der neu gegründeten Tochtergesellschaft die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses nicht möglich ist.

Diese Rundverfügung entspricht dem  IV A 2 – S 2770 – 15/04 –.

Zusatz der OFD:

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist eine rückwirkende Organschaftsbegründung auch in folgendem Fall des § 20 UmwStG bei Schwestergesellschaften nicht möglich:

Eine Muttergesellschaft ist alleinige Anteilseignerin der Tochtergesellschaften T1- und T2-GmbH. Bei allen drei Gesellschaften entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Die Anteile der T2-GmbH werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres nach § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG in die Schwestergesellschaft T1-GmbH eingebracht. Die Organschaft zwischen der T1-GmbH als Organträgerin und der T2-GmbH als Organgesellschaft soll rückwirkend ab 01.01. des Jahres der Einbringung gelten.

Das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung kann nicht zurückbezogen werden (s.o.). Dies bedeutet, dass die Eingliederungsvoraussetzungen im Verhältnis der T2-GmbH zur T1-GmbH nicht während des gesamten Wirtschaftsjahres tatsächlich vorlagen. Eine rückwirkende Organschaft zwischen der T1- und der T2-GmbH kann somit nicht begründet werden.

OFD Frankfurt am Main v. - S 1978 A - 19 - St II 1.02

Fundstelle(n):
TAAAB-71730