OFD Düsseldorf

Das Alterseinkünftegesetz und die Einordnung von sog. Betriebs- oder Werksrenten;
Besteuerung in der Auszahlungsphase

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 15/2005

Im Rahmen von aktuellen Fragen zur Rentenbesteuerung, bei der Festsetzung von Vorauszahlungen und im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ergibt sich immer wieder das Problem der steuerlichen Beurteilung von sog. „Betriebs- oder Werksrenten” ab dem , auch wenn durch das Alterseinkünftegesetz insoweit nur geringfügige Änderungen erfolgt sind.

Große Probleme bereiten insbesondere die Bestimmung der zutreffenden Einkunftsart sowie die Ermittlung der steuerpflichtigen Einnahmen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Einnahmen nach § 19 EStG liegen vor, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für die Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungskasse entschieden haben. Fließen dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles (z.B. bei Erreichen einer Altersgrenze) Einnahmen hieraus zu, stellen diese Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Unter den in § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG genannten Voraussetzungen kommt dann die Gewährung des Versorgungsfreibetrages, des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag und des Werbungskostenpauschbetrags von 102 € in Betracht.

Die Versorgungsbezüge unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug und sind durch den Arbeitgeber in die (elektronische) Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Die dort bescheinigten Werte können dann i.d.R. in die entsprechenden Kennzahlen der Anlage N übernommen werden.

Liegen keine Einnahmen i.S.d. § 19 EStG vor, ist zu prüfen, ob es sich um eine Leistung aus einer Versorgungseinrichtung handelt, die ein Ersatzsystem für die gesetzliche Rentenversicherung darstellt und deren Mitglieder Pflichtmitglieder sind (z.B. selbständige Zahnärzte, die i.d.R. Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein sind). Liegen derartige Leistungen vor, ist die neue anteilige Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3a aa) EStG n.F. (50 % in 2005) durchzuführen.

Stammen die Leistungen nicht aus einer derartigen Versorgungseinrichtung, sondern aus einer Zusatzversorgung, so kann für das Kalenderjahr 2005 bis zur tatsächlichen Veranlagung in (frühestens) 2006 zunächst (z.B. für Vorauszahlungszwecke) davon ausgegangen werden, dass die günstigere Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3a bb) EStG n.F. (mit ab 2005 geminderten Ertragsanteilen) anzuwenden ist. Diese Vorgehensweise lässt sich mit den Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge rechtfertigen. Die dafür maßgeblichen Zusammenhänge sind in den beigefügten Anlagen dargestellt.

Die Zuordnung zu den unterschiedlichen Besteuerungsnormen in der Auszahlungsphase ist für den Stpfl. aus der Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 S. 7 EStG, deren Muster noch im BStBl bekannt gemacht wird, ersichtlich. Die Finanzverwaltung erhält die Werte zukünftig durch die Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG. Darüber hinaus gilt für umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes – wie z.B. für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – immer die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3a bb) EStG n.F..

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Hinweis:

Die Zuordnung zu den unterschiedlichen Besteuerungsnormen in der Auszahlungsphase ist für den Stpfl. aus der Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 S. 7 EStG, die noch im BStBl veröffentlicht wird, ersichtlich. Die FÄ erhalten die Werte zukünftig durch die Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG!

OFD Düsseldorf v.

Fundstelle(n):
TAAAB-51658