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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

GmbH: Sachgründung – Muster

Reinald Gehrmann
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  • GmbH: Sachgründung

Als zulässige Sacheinlagen kommen grundsätzlich nur verkehrsfähige Vermögensgegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert in Betracht. Zulässig ist die Übertragung von bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern wie beweglichen und unbeweglichen Sachen, aber auch von Rechten wie z.B. Forderungen, Grundpfand-, Erbbau-, Nießbrauchrechten, Urheber-, Geschmacksmuster- und gewerblichen Schutzrechten, Anteilen an Personenhandels- und Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen etc.

Nur wenn Sacheinlagen als solche im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind, befreit ihre Leistung von der Einlagepflicht, § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

Bei Sacheinlagen ist der Gegenstand im Gesellschaftsvertrag zu bezeichnen. Der Wert der Sacheinlage und die Bewertungskriterien müssen nicht im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden, da für diese Angaben der Sachgründungsbericht vorgesehen ist. Die so begründete Einlageverpflichtung ist zu erfüllen, damit die Einlage erbracht ist.

Die Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung zum Handelsregister vollständig bewirkt sein, § 7 Abs. 3 GmbHG, und der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen. Hinsichtlich einzubringender Grundstücke kann die Auflassung an die Vorgesellschaft auch in der Gründungsurkunde erklärt werden.

Mehr zum Thema Sachgründung einer GmbH sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

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