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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Vertrag Partnerschaftsgesellschaft – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Partnerschaftsgesellschaftsvertrag – Muster

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine speziell für den Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe geschaffene Form der Personengesellschaft, die in ihrer rechtlichen Ausgestaltung der OHG angenähert ist. Sie ist durch das „Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe” vom (PartGG) eingeführt worden. Zu beachten ist, dass für die Verbindlichkeiten der PartG grundsätzlich alle Partner mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner neben dem Vermögen der PartG haften.

Durch das „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ vom ist eine Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft geschaffen worden, die es den Angehörigen bestimmter Berufsgruppen ermöglicht, die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft zu begrenzen.

Der Gesellschaftsvertrag der PartG bedarf der Schriftform (§ 3 Abs. 1 PartGG) und sollte jedenfalls den Namen und Sitz der PartG, den Namen und Vornamen sowie den in der PartG ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners sowie den Gegenstand der PartG beinhalten (§ 3 Abs. 2 Nrn. 1–3 PartGG).

Im Verhältnis zu Dritten wird die Partnerschaft mit ihrer Eintragung ins – elektronisch geführte - Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG). Der Anmeldung ist ein Nachweis über die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem freien Beruf, der in der Partnerschaftsgesellschaft ausgeübt werden soll, beizufügen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 PartGG).

Steuerlicher Hinweis:

Einkommensteuerlich ist die Partnerschaftsgesellschaft zwar Subjekt der Einkünfteermittlung, aber nicht selbst einkommensteuerpflichtig. Vielmehr werden die Einkünfte der Gesellschaft einheitlich und gesondert durch das zuständige Finanzamt festgestellt (§§ 179, 180 AO) und von den Partnern versteuert. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. steht zukünftig auch der Partnerschaftsgesellschaft die Option zu, sich für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Körperschaft behandeln zu lassen (§ 1a KStG) und damit ihre Einkünfte selbst zu versteuern. Der entsprechende Antrag kann erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 für nach dem beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden.

Mehr zum Thema PartG sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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