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§ 10a GewStG Fehlbeträge bei doppelstöckiger Personengesellschaft und formwechselnder Umwandlung
In einem Einzelfall aus dem Geschäftsbereich der OFD Münster war folgende Frage aufgetreten:
In einem doppelstöckigen PersGes-Verbund wird die Obergesellschaft (KG) formwechselnd in eine KapGes (AG) umgewandelt. Darf die Untergesellschaft einen bei ihr aufgelaufenen Fehlbetrag i. S. des § 10a GewStG gleichwohl fortführen?
Für diesen Einzelfall ist entschieden worden, dass für die Untergesellschaft die Unternehmeridentität durch den Formwechsel der Obergesellschaft nicht verloren geht, so dass der Fehlbetrag der Untergesellschaft fortgeführt werden kann.
Diese Auffassung wurde nunmehr mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder abgestimmt.
Ihr liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Bei einem Formwechsel der Obergesellschaft bleibt deren zivilrechtliche Identität unverändert. Damit hat sich zivilrechtlich für die Untergesellschaft kein Gesellschafterwechsel ergeben.
Für Zwecke der Besteuerung der Obergesellschaft ist ein Rechtsträgerwechsel und damit ein Wechsel der Unternehmeridentität gegeben. Dies folgt aus § 25 UmwStG. § 25 UmwStG in Verbindung mit § 22 Abs. 4 UmwStG schließen die Fortführung von Fehlbeträgen i. S. des § 10a GewStG der umgewandelten Obergesellschaft aus.
Vorliegend geht es jedoch um Fehlbeträge der Untergesellschaft. Für die...BStBl II S. 661