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OLG Hamm Urteil v. - 11 U 71/23

Gesetze: BNotO § 14 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Notar ist nicht verpflichtet, einen Grundstücksübertragungsvertrag im Hinblick auf mögliche Steuerersparnisse der Beteiligten zu gestalten, wenn die Beteiligten von einem Steuerberater beraten werden und dem Notar keine Vorstellungen für eine bestimmte, aus steuerlichen Gründen zu wählende Vertragsgestaltung mitteilen. Mit einen Hinweis auf die mit einem Vertrag kraft Gesetzes verbundenen Steuerpflichten genügt der Notar auch seiner Belehrungspflicht, wenn ihm aus der Vertragsgestaltung resultierende evtl. Steuernachteile nicht bekannt sind und nicht bekannt sein müssen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2024 S. 2535
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2024 S. 2535
SAAAJ-75305

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