Ungeachtet des nicht eindeutigen Inhalts des Begriffs "Berliner Testament" kann die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Testament, man wolle den "Restbesitz durch ein Berliner Testament vererben" dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben und die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben beim Tod des überlebenden Ehegatten einsetzen, wenn sich die Eheleute vorher rechtlich hatten beraten lassen und ein Notar ihnen einen Entwurf übersandt hatte, der die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeinsetzung der Kinder zum Inhalt hatte.
Fundstelle(n): SAAAJ-24913
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