BMF - III C 3 - S 7015/19/10006 :001 BStBl 2020 I S. 1374

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

(2020/0931204) - TOP 1 der Sitzung USt VI/20

Bezug:

Bezug: BStBl 2020 I S. 928

Bezug: BStBl 2020 I S. 867

Bezug: BStBl 2019 I S. 1399

Bezug: BStBl 2020 I S. 89

Bezug: BStBl 2019 I S. 1269

Bezug: BStBl 2018 I S. 592

Bezug: BStBl 1975 I S. 1126

Bezug: BStBl 2020 II S. 522

Bezug: BStBl 2020 II S. 109

Bezug: BStBl 2018 II S. 678

Bezug: BStBl 2010 II S. 876

Bezug: BStBl 2020 II S. 720

Bezug: BStBl 2020 II S. 608

Bezug:

Bezug: BStBl 2019 II S. 635

Bezug: BStBl 2011 II S. 957

Bezug: BStBl 2020 II S. 65

Bezug: BStBl 2020 II S. 172

Bezug: BStBl 2020 II S. 613

Bezug: BStBl 2020 II S. 177

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem (2019/1084286) -, BStBl 2019 I S. 1399, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiellrechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom (BGBl 2020 I S. 1512) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2020/1212492), BStBl 2020 I S. 1335, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 3f.1 gestrichen.

  2. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „BMWF“ gestrichen.

  3. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

    „Beispiel 1:
    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Wert der Mahlzeit
    3,40 €
    Zahlung des Arbeitnehmers
    1,00 €
    maßgeblicher Wert
    3,40 €
    darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
    ./.0,54
    Bemessungsgrundlage
    2,86

    Beispiel 2:
    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Wert der Mahlzeit
    3,40 €
    Zahlung des Arbeitnehmers
    3,50 €
    maßgeblicher Wert
    3,50 €
    darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
    ./.0,56 €
    Bemessungsgrundlage
    2,94 €“

    b)

    Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2020 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 17. 12. 2019, BStBl 2020 I S. 89).“

  4. In Abschnitt 3.7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Stand 2017“ im Klammerzusatz nach den Wörtern „Verbindlicher Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges“ durch die Angabe „Stand 2019“ ersetzt.

  5. Abschnitt 3.10 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 Satz 2 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. , KPC Herning)“.

    b)

    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    aa)

    In Nummer 16 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    bb)

    Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 angefügt:

    „17.zur Abgrenzung von Nebenleistung und selbstständiger Lieferung für Fälle, in denen Formen, Modelle oder Werkzeuge zur Herstellung steuerfrei ausgeführter Gegenstände benötigt wurden, vgl. BStBl 1975 I S. 1126.“

  6. Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Der Leistungsort bestimmt sich außerdem nur nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG oder des § 3e UStG vorliegt.“

  7. Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Der Leistungsort bestimmt sich nur dann nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und Abs. 8 UStG, des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG oder des § 3e UStG vorliegt.“

    b)

    Absatz 9 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

    9Verwendet ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer keine USt-IdNr., kann dieser grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezieht, sofern ihm keine anderen Informationen vorliegen (vgl. Artikel 18 Abs. 2 der MwStVO); in diesem Fall bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG, soweit kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG oder des § 3e UStG vorliegt.“

    c)

    Absatz 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Grundsätzlich fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG alle sonstigen Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, soweit sich nicht aus § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 3e UStG eine andere Ortsregelung ergibt.“

  8. Abschnitt 3a.3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Ein enger Zusammenhang ist beispielsweise gegeben, wenn sich die sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks selbst bezieht.“

  9. Abschnitt 3a.5 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 12), bestimmt sich deren Leistungsort ebenfalls nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG.

  10. Abschnitt 3b.4 Abs. 1 Beispiel 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Artikel 196 MwStSystRL, vgl. auch Abschnitt 3a.16 Abs. 5)“.

    b)

    Satz 10 wird wie folgt gefasst:

    10In der Rechnung an S darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 3a.16 Abs. 6); auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers S ist in der Rechnung hinzuweisen.“

  11. Abschnitt 3f.1 wird gestrichen.

  12. Abschnitt 4.8.7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    2Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren (vgl. , Cardpoint, und , BStBl 2020 II S. 522).“

    b)

    Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die neuen Sätze 3 bis 6.

  13. In Abschnitt Abs. 8 Satz 4 Nummer 1 Satz 1 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. , BStBl 2020 II S. 109)“.

  14. Abschnitt 4.15.1 wird ge stri chen.

  15. In Abschnitt 4.16.5 wird die Überschrift vor Absatz 21 wie folgt gefasst:

    „Sonstige Betreuungs- oder Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG)“.

  16. In Abschnitt 4.20.1 Abs. 3 Satz 5 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. , BStBl 2018 II S. 678, sowie Abschnitt 12.5 Abs. 2 Satz 10)“.

  17. In Abschnitt 4.20.2 Abs. 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteile vom 18. 2. 2010, V R 28/08, BStBl 2010 II S. 876 , und vom 22. 8. 2019, V R 14/17, BStBl 2020 II S. 720)“.

  18. Abschnitt 4.28.1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27 UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27 UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG“ ersetzt.

  19. In Abschnitt 4a.1 Nummer 1 werden die Wörter „insbesondere auch die in § 23 UStDV aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,“ gestrichen.

  20. In Abschnitt 6.1 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27 UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG“ ersetzt.

  21. Abschnitt 6.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(Grundsatz der Steuerneutralität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. , Unitel Sp, vom 28. 3. 2019, C-275/18, Vins, und vom 8. 11. 2018, C-495/17, Cartrans Spedition, und , BStBl 2020 II S. 608)“.

    b)

    Satz 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    „1.

    sich der liefernde Unternehmer vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat bzw. davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers zu Lasten eines Mitgliedstaates verknüpft war und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern (vgl. , Unitel Sp, vom 28. 3. 2019, C-275/18, Vins, und vom 8. 11. 2018, C-495/17, Cartrans Spedition, und , a.a.O.), oder“.

    c)

    In Satz 10 Nummer 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , Unitel Sp, vom 28. 3. 2019, C-275/18, Vins, und vom 8. 11. 2018, C-495/17, Cartrans Spedition, und , a.a.O.)“.

  22. In Abschnitt 6.6 Abs. 6 Satz 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , Unitel Sp, vom 28. 3. 2019, C-275/18, Vins, und vom 8. 11. 2018, C-495/17, Cartrans Spedition, und , BStBl 2020 II S. 608)“.

  23. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

    8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020 vgl. BMF-Schreiben vom 27. 8. 2020, BStBl 2020 I S. 867.“

  24. Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    „allgemeiner
    ermäßigter
    Steuersatz
    Steuersatz
    vom 1. 1. 1968 bis 30. 6. 1968
    10%
    5%
    vom 1. 7. 1968 bis 31. 12.1977
    11 %
    5,5 %
    vom 1. 1. 1978 bis 30. 6. 1979
    12%
    6%
    vom 1. 7. 1979 bis 30. 6. 1983
    13 %
    6,5 %
    vom 1. 7. 1983 bis 31. 12. 1992
    14%
    7%
    vom 1. 1. 1993 bis 31. 3. 1998
    15 %
    7%
    vom 1. 4. 1998 bis 31. 12. 2006
    16%
    7%
    vom 1. 1. 2007 bis 30. 6. 2020
    19 %
    7%
    vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020
    16 %
    5 %
    ab 1. 1. 2021
    19 %
    7 %“.
  25. In Abschnitt 12.5 Abs. 2 Satz 10 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(für eine sog. Dinner-Show siehe BFH-Urteile vom 10. 1. 2013, V R 31/10, a.a.O., und vom 13. 6. 2018, XI R 2/16, BStBl 2018 II S. 678)“.

  26. In Abschnitt 12.9 Abs. 13 Satz 5 wird die Angabe „17 500 €“ durch die Angabe „22 000 €“ ersetzt.

  27. In Abschnitt 12.16 Abs. 7 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

    5Nicht unter die Steuerermäßigung fällt die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen (vgl. , Segler-Vereinigung Cuxhaven, und , BStBl 2020 II S. 853).“

  28. In Abschnitt 13.5 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2012 II S. 365, vom 14. 11. 2018, XI R 27/16, BFH/NV 2019 S. 423 , und vom 10. 4. 2019, XI R 4/17, BStBl 2019 II S. 635)“.

  29. In Abschnitt 14.1 Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 28 UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 29 UStG“ ersetzt.

  30. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 15 wird wie folgt geändert:

    aa)

    Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z.B. Geschenkartikel, reichen grundsätzlich nicht aus.“

    bb)

    Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:

    5In Rechnungen über die Lieferung von Präsentkörben reicht es aus, als handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes lediglich „Präsentkorb“ anzugeben. 6Die Mengen und die handelsüblichen Bezeichnungen der im Präsentkorb enthaltenen einzelnen Gegenstände brauchen in der Rechnung nicht genannt zu werden.“

    cc)

    Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die neuen Sätze 7 bis 9.

    b)

    In Absatz 20 Satz 6 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(z.B. „Ausfuhr“, zur Angabe „innergemeinschaftliche Lieferung“ für den Belegnachweis vgl. , BStBl 2011 II S. 957, und Abschnitt 6a.3 Abs. 1)“.

  31. Abschnitt 14.7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Fahrausweise gelten nach § 34 UStDV als Rechnungen im Sinne des § 14 UStG, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt (§ 31 Abs. 2 UStDV ist entsprechend anzuwenden);

    • das Ausstellungsdatum;

    • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe;

    • den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt;

    • im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG ein Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr.“

    b)

    Satz 2 wird gestrichen.

    c)

    Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die neuen Sätze 2 bis 6.

  32. In Abschnitt 14a.1 Abs. 5 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(z.B. in einer sog. Pro-forma-Rechnung)“.

  33. In Abschnitt 14b.1 Abs. 10 Satz 3 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BMF-Schreiben vom 28. 11. 2019, BStBl 2019 I S. 1269)“.

  34. Abschnitt 14c.1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird das Wort „Tarifentfernung“ durch das Wort „Beförderungsstrecke“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(bei verdecktem Preisnachlass vgl. BStBl 2020 I S. 928)“.

  35. In Abschnitt 14c.2 Abs. 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2011 II S. 734, und vom 14. 2. 2019, V R 68/17, BStBl 2020 II S. 65)“.

  36. Abschnitt 15.2a wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

    3Die erforderlichen Angaben müssen aus der vom leistenden Unternehmer erstellten Rechnung oder aus weiteren, ergänzenden Unterlagen hervorgehen (vgl. Absätze 1a und 7). 4Rechnungsergänzungen durch den Leistungsempfänger können nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. 12. 1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702).“

    b)

    Absatz 6 wird wie folgt geändert

    aa)

    In Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , a.a.O.)“.

    bb)

    Satz 8 wird wie folgt gefasst:

    8Hinsichtlich der übrigen nach den §§ 14, 14a UStG erforderlichen Angaben hat der Rechnungsempfänger die inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.“

    cc)

    Die Sätze 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

    10Bei unrichtigen Angaben entfällt grundsätzlich der Vorsteuerabzug. 11Enthält eine Rechnung Rechenfehler oder die unrichtige Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags, kann ggf. der zu niedrig ausgewiesene Steuerbetrag abgezogen werden (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 9). 12Im Fall des § 14c Abs. 1 UStG kann der Vorsteuerabzug unter den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden.“

  37. Abschnitt 15.2b Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach Satz 13 wird folgender Satz 14 eingefügt:

    14Zum Vorsteuerabzug eines Insolvenzverwalters vgl. Abschnitt 15.2d Abs. 1 Nr. 14.“

    b)

    Der bisherige Satz 14 wird neuer Satz 15.

  38. Abschnitt 15.2d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Nummer 13 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    b)

    Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:

    „14.1Vorsteuerabzug eines Insolvenzverwalters; ein Insolvenzverwalter kann eine Leistung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entweder kraft Amtes für die Masse oder persönlich beziehen. 2Das Recht auf Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzverwalter die Masse wirksam verpflichtet hat (vgl. , BStBl 2020 II S. 172).“

  39. Abschnitt 15.5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa)

    Satz 2 wird gestrichen.

    bb)

    Die Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 2 bis 4.

    b)

    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Enthalten gemeinsame Fahrausweise für Beförderungsleistungen durch mehrere in einem Verkehrs- und Tarifverbund zusammengeschlossene Unternehmer keine Angaben über den Steuersatz, ist für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge der ermäßigte Steuersatz zu Grunde zu legen.“

    c)

    Absatz 4 wird gestrichen.

  40. Abschnitt 15.9 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 Beispiel Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27 UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27 UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG“ ersetzt.

  41. In Abschnitt 15.14 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. , BStBl 2020 II S. 720)“.

  42. In Abschnitt 15.23 Abs. 12 Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Rdnr. 13 Satz 2 zweiter Spiegelstrich des BStBl 2018 I S. 592).“

  43. In Abschnitt 15a.3 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. , BStBl 2020 II S. 613)“.

  44. Abschnitt 16.2 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Personen, die der Beförderer aus privaten Gründen unentgeltlich mitbefördert, z.B. Angehörige, sind demgegenüber mitzuzählen, soweit eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegt, die nach § 3b Abs. 1 UStG im Inland ausgeführt wird.“

  45. Abschnitt 17.1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Zur Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Entgeltminderungen durch Gewährung von verdeckten Preisnachlässen vgl. BStBl 2020 I S. 928.“

  46. Abschnitt 18.13 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der bisherige Inhalt wird Satz 1.

    b)

    Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    2Dabei handelt es sich nicht um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. , BStBl 2020 II S. 177).“

  47. Abschnitt 19.1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „17 500 €“ durch die Angabe „22 000 €“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „17 500 €“ durch die Angabe „22 000 €“ ersetzt.

    c)

    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa)

    In Satz 2 wird die Angabe „17 500 €“ durch die Angabe „22 000 €“ ersetzt.

    bb)

    In Satz 3 wird die Angabe „17 500 €“ durch die Angabe „22 000 €“ ersetzt.

    d)

    In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „17 500 €“ durch die Angabe „22 000 €“ ersetzt.

  48. Abschnitt 22.1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Das bei der Aufbewahrung von Bild- oder anderen Datenträgern angewandte Verfahren muss den GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 11. 2019, BStBl 2019 I S. 1269) entsprechen.“

  49. Abschnitt 22.2 Abs. 12 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    „4. bei der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerhefts vgl. BStBl 1981 I S. 312 , und vom 17. 1. 1983, BStBl 1983 I S. 105;“

  50. Abschnitt 27b.1 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Da die Umsatzsteuer-Nachschau keine Außenprüfung im Sinne des § 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere die §§ 147 Abs. 6 Satz 2, 201 und 202 AO keine Anwendung.“

II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2020 bzw. seit dem (2019/1084286) -, BStBl 2019 I S. 1399, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.

  1. In Abschnitt 4.16.5 Abs. 18 wurde das Wort „interdisziplinäre“ durch das Wort „interdisziplinären“ ersetzt.

  2. In Abschnitt 4.20.1 Abs. 3 Satz 2 wurde das Wort „Zurverfügungstellen“ durch die Worte „zur Verfügung stellen“ ersetzt.

  3. In Abschnitt 4.20.4 Abs. 3 Nummer 5 wurde das Wort „Autoskooter“ durch das Wort „Autoscooter“ ersetzt.

  4. In Abschnitt 4.24.1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c wurde das Wort „anderen“ durch das Wort „andere“ ersetzt.

  5. In Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 Satz 2 wurden die Wörter „herkömmlicher Weise“ durch das Wort „herkömmlicherweise“ ersetzt.

  6. In Abschnitt 13.5 Abs. 3 Satz 2 wurde im Klammerzusatz die Angabe „BFH-Urteil“ durch die Angabe „BFH-Urteile“ ersetzt.

  7. In Abschnitt 14.5 Abs. 2 Satz 3 wurde das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

  8. In Abschnitt 15a.1 Abs. 2 Nummer 4 Satz 4 wurden die Worte „inne wohnt“ durch das Wort „innewohnt“ ersetzt.

  9. In Abschnitt 15a.6 Abs. 6 Satz 2 wurden die Worte „inne wohnt“ durch das Wort „innewohnt“ ersetzt.

  10. Abschnitt 26.3 wurde wie folgt gefasst:

    a)

    In Satz 1 wurde das Wort „Luftverkehrsunternehmer“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmern“ ersetzt.

    b)

    In Satz 3 wurde das Wort „Luftverkehrsunternehmer“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmern“ ersetzt.

BMF v. - III C 3 - S 7015/19/10006 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1374
DStR 2020 S. 10 Nr. 51
UR 2021 S. 532 Nr. 13
UVR 2021 S. 39 Nr. 2
SAAAH-66894