Anspruch auf Erstattungszinsen bei Aufhebung von Anfang an unrichtiger Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber einem Bauträger
Beginn des Zinslaufs 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
Leitsatz
1. Eine geänderte Steuerfestsetzung, aus der ein zu verzinsender Steuererstattungsanspruch allein deshalb resultiert, weil
der Steuerpflichtige (Bauträger) die ursprünglich angemeldete und entsprechend festgesetzte Umsatzsteuer hinsichtlich der
bezogenen Bauleistungen nicht nach § 13b UStG schuldet, beruht nicht auf einem rückwirkenden Ereignis.
2. Weder der Antrag auf gesetzeskonforme Steuerfestsetzung noch die aufgrund des , BStBl
2014 II S. 128) geänderte Auslegung des § 13b UStG sind rückwirkende Ereignisse.
3. Das Begehren auf Reduzierung der Steuer um die zu Unrecht gemäß § 13b UStG festgesetzte Umsatzsteuer stellt kein treuwidriges
Verhalten des Bauträgers gegenüber dem FA dar. Er ist deshalb auch nicht – bis zur erklärten Aufrechnung – an der Geltendmachung
und Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs gegen das FA aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben gehindert.
4. Dem regulären Zinslauf stehen weder möglicherweise tatsächlich nicht eingetretene Liquiditätsnach- bzw. -vorteile, das
Verhalten des Klägers noch das Unionsrecht entgegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 593 Nr. 7 UStB 2018 S. 68 Nr. 3 SAAAG-73464
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