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Einkommensteuer | Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung
(1) Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (entgegen Abschn. 4.12.1. Abs. 6 UStAE). (2) Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. (3) Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, obliegt den nationalen Gerichten. Sie ist i. d. R. eine Tatsachenwürdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gem. § 118 Abs. 2 FGO bindet (Bezug: § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG; Art. 13 Teil B Buchst. b RL 77/388/EWG; Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL).
Trotz gegenteiliger BFH-Rechtsprechung vertritt die Finanzverwaltung auch nach der Neufassung ...BStBl 2014 I S. 1113