Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im EU-Ausland und unionsrechtskonforme Anwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
Leitsatz
1. Die ausschließliche Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer inländischen
Betriebsstätte (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) stellt eine Ungleichbehandlung dar, die geeignet ist, Unternehmer von der Gründung
ausländischer Zweigniederlassungen oder anderer Betriebsstätten im übrigen Unionsgebiet abzuhalten. Darin liegt ein nicht
gerechtfertigter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.
2. Bei unionsrechtskonformer Anwendung erfordert daher § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts
zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern einer Betriebsstätte im Unionsgebiet. Daher kann eine in einem
inländischen Betriebsvermögen gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf ein in Ungarn belegenes Grundstück des Gesamthandsvermögens
einer ungarischen KG übertragen werden, an der der Betriebsinhaber beteiligt ist.
3. Das Reinvestitionsgrundstück ist in der Steuerbilanz der Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat (Ungarn) mit den vollen
Anschaffungskosten ohne Abzug der § 6b-Rücklage zu aktivieren, da die nationale Regelung nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG in Ungarn
keine Anwendung findet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2799 Nr. 46 DStR 2015 S. 6 Nr. 45 DStRE 2015 S. 1475 Nr. 24 EFG 2014 S. 1775 Nr. 20 EStB 2015 S. 62 Nr. 2 GStB 2015 S. 15 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 21/2014 S. 778 KÖSDI 2014 S. 19112 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2014 S. 859 Ubg 2016 S. 40 Nr. 1 SAAAE-72031
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