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Wider die rückwirkend klarstellenden Gesetzesnachbesserungen
Von der Pressemitteilung 12/2014 vom begleitet, hat das BVerfG den bedeutsamen Beschluss vom - 1 BvL 5/08 – gefasst mit einer Mehrheit von 5 : 3 Richterstimmen – mit einem Sondervotum des Richters Masing veröffentlicht. Das FG Münster hatte folgenden Streitfall wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine Gesetzesänderung mit rückwirkender gesetzlicher Anwendungsregelung vorgelegt: Eine Bank hielt im Umlaufvermögen Anteile an Investmentfonds, auf die sie im Jahresabschluss zum wegen signifikanter Kursverluste eine gewinnmindernde Abschreibung vornahm. Das Finanzamt neutralisierte die Abschreibung unter Hinweis auf § 8b Abs. 3 KStG außerbilanziell. Dabei stützte es sich auf § 40a Abs. 1 KAGG i. d. F. des sog. Korb II-Gesetzes vom (BGBl 2003 I S. 2840), der neben der Steuerbefreiung für Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen nach § 8b Abs. 2 KStG ausdrücklich auch die Anwendung des Verlustabzugsverbots des § 8b Abs. 3 KStG vorsieht. § 40a KAGG a. F. verwies zwar auf § 8b Abs. 2 KStG, nicht aber auf § 8b Abs. 3 KStG, so dass nach dem Gesetzeswortlaut kein Verlustabzugsverbot bestand. Das „Korb II-Gesetz“ sah in § 43 Abs. 18 KAGG eine rückwirkende Anwendung der Neufassung auf alle noch nicht bestands...