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Offenlegung der mittelgroßen Kapitalgesellschaft und haftungsbeschränkten Personengesellschaft (HGB)
1. Allgemeines
Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person als Komplementär haftet, haben gem. § 325 HGB den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen.
Für inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergibt sich die Offenlegungspflicht aus § 325a HGB.
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Bonn. Die beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Daten können über das Unternehmensregister abgerufen werden (www.unternehmensregister.de).
Die Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger hat zwingend elektronisch zu erfolgen, die Einreichung in Papierform ist seit 2010 nicht mehr zulässig. Die Übertragung erfolgt im Upload-Verfahren in den Datenformaten Word, Excel, RTF, PDF oder XML.
Die Unterlagen sind unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter – spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag – zu veröffentlichen.