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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 1264/07 EFG 2013 S. 599 Nr. 8

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und Bausparverträgen.

Leitsatz

  1. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes eines Versicherungsvertreters beim Abschluss einer Versicherung und Zahlung einer Provision ist, dass der Versicherungsvertreter sich der Versicherung gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln und der Versicherungsvertreter die Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittelung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält.

  2. Allein der Umstand, dass der Versicherungsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Bestandspflege verpflichtet ist, reicht nicht aus, um einen Erfüllungsrückstand anzunehmen. Entscheidend ist, ob die Provision von der Versicherung in rechtlicher Hinsicht -teilweise- auch wegen der noch zu erbringenden Betreuung bzw. Bestandspflege geleistet wird und aus diesem Grund eine Vorleistung gegeben ist.

  3. Für die Höhe der zu bildenden Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Versicherungsvertrag und Jahr darzulegen und aufzuzeichnen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeit notwendig, die das Finanzamt in die Lage versetzt, anhand der rechtlichen Anforderungen zu prüfen, ob der Aufwand für die jeweilige Tätigkeit zur Bildung einer Rückstellung berechtigt ist. Des Weiteren bedarf es der Angabe, welcher Zeitbedarf die jeweilige Tätigkeit mit sich bringt, wenn sie im Einzelfall anfällt und wie oft sie die jeweilige Tätigkeit über die gesamte Laufzeit des jeweiligen Vertrages zu erbringen ist, wie hoch die hierfür anzusetzenden Personalkosten pro Stunde Betreuungszeit sind und welche Laufzeit bzw. Restlaufzeiten die einzubeziehenden Verträge haben, wobei auch der Erfahrungssatz zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der Verträge vorzeitig gekündigt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 599 Nr. 8
KÖSDI 2013 S. 18399 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2013 S. 431
SAAAE-31440

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