Elektronische Übermittlung einer Einspruchsentscheidung
Leitsatz
§ 87 a Abs. 6 Satz 1 AO kann auf den elektronischen Versand einer Einspruchsentscheidung nicht angewendet werden, weil die
auf dieser Vorschrift basierende Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nur Ausnahmen für Fälle gem. § 87 a Abs. 3 AO enthält,
also für der Schriftform unterliegende Anträge oder Erklärungen des Stpfl. an die Behörde. Für formbedürftige Verwaltungsakte
der Finanzbehörde ist keine Ausnahme vorgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 342 Nr. 7 DB 2010 S. 320 Nr. 6 DStR 2010 S. 9 Nr. 9 DStRE 2010 S. 378 Nr. 6 EFG 2010 S. 618 Nr. 8 KÖSDI 2010 S. 16957 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2010 S. 486 StBW 2010 S. 119 Nr. 3 SAAAD-39106
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