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Nachforderung der Lohnabzugsbeträge vom Arbeitnehmer
a) Regressanspruch des Arbeitgebers in Haftungsfällen
LS+ SV+Der Arbeitgeber haftet gesamtschuldnerisch für die richtige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Werden bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) vom Arbeitgeber als Haftungsschuldner nachgefordert, hat der Arbeitgeber einen Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Erfüllung dieses an sich gegebenen Anspruchs, liegt hierin für den Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (vgl. das Stichwort „Haftung des Arbeitgebers“ unter Nr. 8).
b) Vorliegen einer Anrufungsauskunft
Vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner kann das Finanzamt die Lohn- oder Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag nachfordern, wenn der Arbeitgeber die Steuerabzugsbeträge nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG). An einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abführung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber bei seinem Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist. Ist der Arbeitgeber entsprechend einer Anrufungsauskunft verfahren, hat er den Weisungen und Vorschriften des Finanzamts Rechnun...