OFD Münster - Kurzinfo Grundbesitzbewertung 4/2008

Kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts anhand von Kaufpreisen für Anteile an Gesellschaften oder Gemeinschaften

In letzter Zeit sind vermehrt Anträge von Steuerpflichtigen oder steuerlichen Beratern bei den Bewertungsstellen eingegangen, in denen der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für ein Grundstück, dessen Grundbesitzwert für Zwecke der Grunderwerbsteuer oder der Erbschaft-/Schenkungsteuer benötigt wird, über die Hochrechnung aus Kaufpreisen für Anteile an Gesellschaften (Personen- oder Kapitalgesellschaften) oder Gemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) geführt werden sollte.

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann ausschließlich über ein Wertgutachten oder einen niedrigeren Kaufpreis für das Grundstück erfolgen (vgl. Tz. 2 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts) Abs. 4 und 5 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des JStG 2007 vom (BStBl 2007 I S. 314)). Keinesfalls zulässig ist die Ableitung aus Anteilskaufpreisen, da die Rechtsposition des Anteilseigners nicht mit der des unmittelbaren Grundstückseigentümers vergleichbar ist. In die Bestimmung des Kaufpreises des Anteils an der Gesellschaft fließen noch weitere wertbeeinflussende Faktoren mit ein, die sich nicht auf den Grundbesitzwert niederschlagen dürfen (z.B. Darlehensbelastungen oder Ertragsaussichten der Gesellschaft/Gemeinschaft). Darüber hinaus ist die Rechtsposition des Anteilseigners regelmäßig durch Verfügungsbeschränkungen geprägt, denen ein Grundstückseigentümer nicht unterliegt (z.B. fehlende Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten). Der BFH bezeichnet das Anknüpfen der Besteuerung an die Gegenleistung für den Erwerb der Gesellschaftsanteile daher als nicht sachgerecht (vgl. Beschluss vom , II B 23/05, Rz. 18).

Anträge, in denen der Steuerpflichtige oder der steuerliche Berater den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes über einen hochgerechneten Anteilskaufpreis führen will, sind daher unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Wertgutachtens für das zu bewertende Grundstück zurückzuweisen.

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Fundstelle(n):
SAAAC-94011