Gesonderter Steuerausweis in Rechnungen der Augenoptiker, der Orthopädie-Techniker, der Orthopädie-Schuhtechniker und der Friseure bei Leistungen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Aufgrund des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Sachleistungsprinzips ist auch bei Lieferungen von Augenoptikern, von Orthopädie-Technikern, von Orthopädie-Schuhtechnikern und von Friseuren von Lieferungen dieser Handwerker an die gesetzliche Krankenkasse auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte für höherwertige Gegenstände entscheidet.
Die vom Versicherten zu leistenden Zuzahlungen stellen Entgelt von dritter Seite dar.
Demzufolge ist in den Abrechnungen an den Versicherten entweder die Krankenkasse als Leistungsempfänger zu bezeichnen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) oder aber auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten.
Nichtbeanstandungsregelung:
In vor dem an den Versicherten erteilten Abrechnungen wird es nicht beanstandet, wenn die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet wurde, jedoch gesondert Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Für nach dem an den Versicherten erteilte Abrechnungen, in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, kann der Rechnungsaussteller für die unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen werden.
Eine über den hinausgehende Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsregelung kommt nicht in Betracht.
Zudem bittet die OFD zu beachten, dass diese Nichtbeanstandungsregelung nicht die durch die Hörgeräteakustiker erteilten Abrechnungen umfasst. Vgl. hierzu Verfügung S 7280 A – 70 – St 111 (USt-Kartei § 14 – S 7280 – Karte 12).
OFD Frankfurt/M. v. - S
7280 A - 70 - St 111
Fundstelle(n):
SAAAC-88938