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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 4268/00 B EFG 2007 S. 1498 Nr. 19

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften: Entnahmegewinn im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Betriebspersonengesellschaft

Leitsatz

1. Mit Urteilen vom , IV R 48/93, vom , VIII R 63/93 und vom , VIII R 13/95 hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer sog. „mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung” zwischen Schwestergesellschaften entschieden, dass die Qualifikation des überlassenen Vermögens als Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft sowie der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebspersonengesellschaft hat.

2. Bestand zwischen zwei Schwestergesellschaften, einer GmbH & Co. KG als Betriebspersonengesellschaft und einer GbR als Besitzpersonengesellschaft, im Jahr 1994 eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, so ist im Falle der Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten an der Betriebs-GmbH & Co. KG für die Bejahung eines Entnahmegewinns des Kommanditisten i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Hinblick auf die nach der geänderten BFH-Rechtsprechung erforderliche Ausbuchung seiner Beteiligung an der GbR aus der Bilanz der GmbH & Co. KG kein Raum. Die geänderte BFH-Rechtsprechung ist auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeiträume anwendbar. Soweit die Finanzverwaltung im die Anwendung der geänderten BFH-Rechtsprechung für Wirtschaftsjahre, die vor dem begonnen haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes von zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere einem einheitlichen Antrag von Besitz- und Betriebsunternehmen abhängig machen will, handelt es sich um einen sog. „Teilanwendungserlass”, der die Finanzgerichte in ihrer Entscheidung nicht bindet.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1498 Nr. 19
KÖSDI 2007 S. 15774 Nr. 11
SAAAC-47689

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