Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften: Entnahmegewinn im Zusammenhang mit dem Ausscheiden
eines Gesellschafters aus der Betriebspersonengesellschaft
Leitsatz
1. Mit Urteilen vom , IV R 48/93, vom , VIII R 63/93 und vom , VIII R 13/95 hat der BFH unter
Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer sog. „mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung” zwischen
Schwestergesellschaften entschieden, dass die Qualifikation des überlassenen Vermögens als Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft
sowie der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft
Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte
der Gesellschafter bei der Betriebspersonengesellschaft hat.
2. Bestand zwischen zwei Schwestergesellschaften, einer GmbH & Co. KG als Betriebspersonengesellschaft und einer GbR als Besitzpersonengesellschaft,
im Jahr 1994 eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, so ist im Falle der Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten
an der Betriebs-GmbH & Co. KG für die Bejahung eines Entnahmegewinns des Kommanditisten i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Halbs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Hinblick auf die nach der geänderten BFH-Rechtsprechung erforderliche Ausbuchung
seiner Beteiligung an der GbR aus der Bilanz der GmbH & Co. KG kein Raum. Die geänderte BFH-Rechtsprechung ist auf alle noch
nicht bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeiträume anwendbar. Soweit die Finanzverwaltung im die Anwendung der geänderten BFH-Rechtsprechung für Wirtschaftsjahre, die vor dem begonnen haben, aus Gründen
des Vertrauensschutzes von zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere einem einheitlichen Antrag von Besitz- und
Betriebsunternehmen abhängig machen will, handelt es sich um einen sog. „Teilanwendungserlass”, der die Finanzgerichte in
ihrer Entscheidung nicht bindet.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1498 Nr. 19 KÖSDI 2007 S. 15774 Nr. 11 SAAAC-47689
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