Möglichkeit der Bilanzberichtigung bei nachträglicher Rechtsprechungsänderung des BFH
Leitsatz
Für die Berichtigung eines gewinnwirksamen Bilanzierungsfehlers nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs ist
ausschließlich auf den objektiven Fehlerbegriff abzustellen.
Die aufgrund der nachträglichen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachtende Passivierungspflicht für die
künftigen Beihilfeverpflichtungen gegenüber aktiven Mitarbeitern ist daher in der Schlussbilanz des ersten Jahres zu berücksichtigen,
in dem die Veranlagung noch geändert werden kann.
Die infolge Rechtsunkenntnis oder -irrtums subjektiv richtige Bilanzierung steht einer späteren Berichtigung nach dem Grundsatz
des Bilanzzusammenhangs nicht entgegen.
Soweit nach der Rechtsprechung. des , BStBl II 1993, 392) ein Bilanzansatz nicht fehlerhaft
sein soll, wenn er den im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung objektiv bestehenden
Erkenntnismöglichkeiten und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht und somit subjektiv richtig ist, ist diese Entscheidung
nur in Fällen von Bedeutung, in denen sich ein Bilanzierungsfehler ausschließlich auf Bilanzen beschränkt, die vor Bekanntwerden
der Rechtsprechungsänderung erstellt worden sind (isolierte Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StuB-Bilanzreport Nr. 22/2006 S. 883 SAAAC-16419
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