Fahrtkosten zu einer neben der Arbeitsstätte länger als 3 Monate besuchten Fortbildungsstätte nach Dienstreisepauschsätzen
abziehbar
Leitsatz
1) Fahrtkosten zu einer berufsbegleitenden, fortbildenden Fachschule neben einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte sind,
wenn der Fachschulbesuch befristet ist, auch über 3 Monate hinaus als Dienstreisekosten nach der üblichen Pauschale abziehbar.
2) Die Fachschule wird nach der Verkehrsanschauung nicht zu einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte, die an die Stelle der
zuvor schon aufgesuchten Arbeitsstätte träte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1588 EFG 2002 S. 1588 Nr. 24 KÖSDI 2003 S. 13566 Nr. 1 SAAAB-10930
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