Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) - Nutzung der Anlage EÜR und elektronische Übermittlungspflichten ab dem Veranlagungszeitraum 2017
Laut (BStBl 2017 I S. 1381) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, nicht mehr anzuwenden. Nach Wegfall dieser Nichtbeanstandungsregelung sind ab dem VZ 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, zur Nutzung der Anlage EÜR (incl. Anlage AVEÜR) und zu deren authentifizierter Übermittlung verpflichtet. Formlose Gewinnermittlungen genügen diesen Anforderungen nicht.
Auf Bund-Länder-Ebene wurden für die Nutzung und elektronische Übermittlung der Anlage EÜR ab dem VZ 2017 folgende Ausnahmeregelungen getroffen:
Sowohl bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG als auch bei Unterschreiten der 410-Euro-Grenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und gleichzeitigem Vorliegen mindestens eines Veranlagungsgrunds nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG ist zwar die Anlage EÜR (in Papierform) zu verwenden, es besteht jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung. Wird hingegen in diesen Fällen die Einkommensteuererklärung freiwillig durch Datenfernübertragung übermittelt, so muss auch die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden.
Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen nach den §§ 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG insgesamt steuerfrei bleiben, sind - unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung - nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist wiederum zwingend die Anlage EÜR zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 Euro überschreiten.
Kommt eine Veranlagung nach § 46 EStG nicht in Betracht, muss eine Anlage EÜR weder auf dem Papiervordruck noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden.
Bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO ist auf die vorgeschriebene Verwendung der Anlage EÜR hinzuweisen, jedoch besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung nur bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG. Ich empfehle, bereits in das Aufforderungsschreiben zu einer Anforderung nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO einen Hinweis aufzunehmen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Absatz 4 Satz 1 EStG sowohl die Steuererklärung als auch die Anlage EÜR (§ 60 Absatz 4 EStDV) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind.
Auf Antrag ist entsprechend § 150 Abs. 8 AO eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlungspflicht zudem für Härtefälle möglich.
Gemeinnützige Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG müssen für ihre Zweckbetriebe oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen insgesamt 35.000 Euro nicht überschreiten, keine formale Gewinnermittlung erstellen. Folgerichtig besteht in diesen Fällen auch weder eine Pflicht zur Benutzung des Vordrucks Anlage EÜR (in Papierform) noch eine Verpflichtung zur Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 03/2018
Fundstelle(n):
RAAAG-82169