Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;
Auswirkungen der , )
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der - (BStBl 2018 II S. 232) und - - (BStBl 2018 II S. 236) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden.
Begründung
Die Finanzverwaltung sieht sich an die mit (BStBl 2017 I S. 741) veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich ) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 18/12128, S. 33). Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum aus Vertrauensschutzgründen entsprechend dem o. g. BMF-Schreiben weiterhin nach dem (BStBl 2003 I S. 240, sog. Sanierungserlass) zu verfahren.
Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredtem Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.
BMF v. - IV C 6 - S 2140/13/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 588
DB 2018 S. 800 Nr. 14
DStZ 2018 S. 326 Nr. 10
EStB 2018 S. 176 Nr. 5
GStB 2018 S. 23 Nr. 6
GmbH-StB 2018 S. 179 Nr. 6
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 5
KoR 2018 S. 259 Nr. 5
RAAAG-80228